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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.1999
Aktenzeichen: VII B 231/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 76
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 42
ZPO § 44 Abs. 2
AO 1977 § 19 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit Beschluß vom ... hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der gegen ihn gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom ... abgelehnt (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat in seinem Beschluß die Beschwerde nicht zugelassen und ihn in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller am 25. Mai 1999 zugestellt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der beschließende Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als nicht statthaft (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) verworfen.

Mit Schriftsatz vom ... lehnte der Antragsteller alle drei an dem Beschluß des FG vom ... beteiligten Richter des Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung brachte er vor, das FG habe in dem Beschluß Feststellungen getroffen, bei denen es sich um Mutmaßungen und Unterstellungen handele, die im Parteivorbringen keine Stütze fänden. Das FG habe seine Aufklärungspflicht aus § 76 FGO verletzt. Die Entscheidung stelle eine unstatthafte Überraschungsentscheidung dar, weil das FG nicht zuvor auf seine abweichende materielle Rechtsauffassung hingewiesen und weiteres Parteivorbringen nicht angefordert bzw. abgewartet habe. Dabei bezieht sich der Antragsteller auf die Feststellungen des FG, er übe seine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt von den Räumen seiner Kanzlei und damit vorwiegend im Bezirk des FA aus. Daraus ergibt sich nach Auffassung des FG gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) die örtliche Zuständigkeit des FA als Betriebs-FA für den Erlaß der angefochtenen Vollstreckungsmaßnahme. Dabei sei es unerheblich --so das FG--, daß sich die Rechtsanwaltstätigkeit des Antragstellers nicht nur auf den Bereich der Wohnsitzgemeinde beschränke.

Das FG wies in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, also durch die drei abgelehnten Richter, sowie ohne Einholung dienstlicher Äußerungen dieser Richter das Ablehnungsgesuch als unzulässig ab. Es fehle zum einen an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil das Ablehnungsgesuch erst nach Beendigung der Instanz gestellt worden sei; zum anderen sei es rechtsmißbräuchlich, weil sich das Gesuch pauschal gegen alle an dem streitigen Beschluß beteiligten Richter richte und lediglich auf die Rüge einer rechts- bzw. verfahrensfehlerhaften Entscheidung gestützt sei, aber nicht dartue, daß die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der Richter gegen die Person des Antragstellers beruhe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Vorbringen aufrechterhält und ferner vorträgt, allein die angebliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs rechtfertige keine Entscheidung durch die abgelehnten Richter. Dies komme allenfalls dann in Betracht, wenn dem Vortrag jegliche tatsächliche Grundlage fehle, die geeignet sei, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Er habe indessen entsprechende Tatsachen vorgetragen.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu Recht jedenfalls deshalb verworfen, weil es sich pauschal gegen alle Richter des Spruchkörpers richtet, inhaltlich unzureichend substantiiert und daher als mißbräuchlich gestellt anzusehen ist (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 1994 X B 50/93, BFH/NV 1995, 122).

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlaß hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH-Beschluß vom 27. September 1994 VIII B 64-76/94, BFH/NV 1995, 526). Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Mißtrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320).

Im Streitfall fehlt es bereits an dem Erfordernis der Darlegung und der Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes. Werden pauschal alle Berufsrichter eines Spruchkörpers abgelehnt, so ist ein Ablehnungsgesuch regelmäßig rechtsmißbräuchlich, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten. Ein Mißbrauch des Ablehnungsrechts liegt in einem solchen Fall insbesondere dann vor, wenn das Gesuch gar nicht oder nur mit Umständen begründet wird, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BFH-Beschlüsse vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637; vom 8. Oktober 1997 I B 103/97, BFH/NV 1998, 475, jeweils m.w.N.).

Das Vorbringen des Antragstellers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es ergibt sich daraus nur, daß der Antragsteller die vom FG im Aussetzungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen für rechtsfehlerhaft hält. Das Richterablehnungsverfahren schützt indes nicht gegen (angeblich) unrichtige Rechtsansichten des Richters und auch nicht gegen (angeblich) unzutreffende oder unzureichende Ermittlung des Sachverhalts durch den Richter. Nur bei leicht feststellbarer und gravierender Fehlerhaftigkeit, die den Schluß auf unsachliche Erwägungen oder unsachliche Einstellung des Richters erlaubt, kann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein (BFH-Beschluß vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112). Hierzu hat der Antragsteller aber nichts vorgetragen.

Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme im Streitfall. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG in tatsächlicher Hinsicht im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung davon ausging, daß ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit vorwiegend von den Räumen seiner Kanzlei ausübt. Der Antragsteller hätte es in der Hand gehabt, durch entsprechenden Vortrag und Vorlage präsenter Beweismittel beim FG darzutun, daß diese Annahme in seinem Fall aufgrund besonderer Umstände nicht gerechtfertigt ist. Eine Sachaufklärungspflicht von Amts wegen trifft das FG insoweit jedenfalls im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 69 Rz. 105). Die auf dieser Annahme beruhende materielle Rechtsauffassung des FG zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des FA gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 kann nicht als leicht feststellbar rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, schon weil die Frage in der Literatur kontrovers diskutiert wird (vgl. Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 6. Aufl. 1998, § 19 Anm. 4). Das FG brauchte den Antragsteller auf die dazu vertretene Rechtsauffassung auch nicht vorher hinzuweisen, denn die betreffende Frage war gerade einer der Streitpunkte des Verfahrens.

Da das Ablehnungsgesuch mangels ausreichender Darlegung von Befangenheitsgründen offensichtlich unzulässig war, ist es auch nicht zu beanstanden, daß die abgelehnten Richter bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt und keine dienstliche Äußerung (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) abgegeben haben (Senatsbeschluß vom 13. Juni 1991 VII B 246/90, BFH/NV 1992, 253; BFH in BFH/NV 1995, 122; in BFH/NV 1998, 475). Die vom Antragsteller angekündigte weitergehende Begründung der Beschwerde brauchte der Senat nicht abzuwarten, weil sie an der Beurteilung des Ablehnungsgesuchs als offensichtlich unzulässig nichts zu ändern vermag.

Ende der Entscheidung

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