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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.1998
Aktenzeichen: VII B 237/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 150 Abs. 5 Satz 1
AO 1977 § 149 Abs. 1 Sätze 1 u. 2
AO 1977 § 150 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- gab die Körperschaftsteuererklärung für 1995 ab, ohne die Anlagen St und StB beizufügen. Wegen Nichtabgabe dieser Anlagen setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach vorheriger Androhung mit Fristsetzung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 DM gegen die Klägerin fest. In der Entscheidung über den Einspruch der Klägerin vertrat das FA die Ansicht, daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Beantwortung der für Zwecke der Steuerstatistik gestellten Fragen im Rahmen der Steuererklärungspflicht bestehe. Die Anlagen St und StB seien Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung 1995, zu deren Abgabe die Klägerin verpflichtet sei. Diese Verpflichtung könne durch Auferlegung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Die Höhe des Zwangsgeldes sei gemäß dem Zweck, die Klägerin zur Erfüllung ihrer Steuererklärungspflicht anzuhalten, ermessensgerecht und nicht zu beanstanden.

Die dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG erhobene Beschwerde stützt die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung und Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, auf welche Rechtsgrundlage die Erhebung statistischer Daten, die über einen konkreten Bezug zur Besteuerung der Klägerin hinausgehen, gestützt werden könne. § 150 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) biete eine Rechtsgrundlage nur für solche Daten, die einen konkreten Bezug zur Besteuerung der Klägerin hätten. Weitergehende fiskalische Datenerhebungen hätten keine Rechtsgrundlage. Daß der angegriffene Vordruck nicht wiederkehre, ändere an der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit nichts.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht gegeben.

Es ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerde eine konkrete Rechtsfrage hinreichend deutlich bezeichnet, wenn sie die Klärung der Frage anstrebt, auf welcher Rechtsgrundlage der Fiskus meint, die (offenbar in der Anlage St und StB zur Körperschaftsteuererklärung 1995 näher bezeichneten) gewünschten Daten erheben zu können. Jedenfalls ist diese Frage --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht klärungsbedürftig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fehlt es an der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage dann, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (BFH-Beschluß vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496, und BFH-Urteil vom 30. November 1994 V B 64/94, BFH/NV 1995, 651) oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344). Dies ist hinsichtlich der von der Klägerin bezeichneten Rechtsfrage der Fall. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung statistischer Daten ist § 150 Abs. 5 Satz 1 AO 1977. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift können "in die Vordrucke der Steuererklärung auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind." Die Vorschrift stellt damit eine entsprechende Gestaltung der Steuererklärungen einschließlich der Anlagen und zudem sicher, daß Fragen zur Ergänzung der Angaben über Besteuerungsgrundlagen aufgenommen werden können. Der Steuerpflichtige ist zur Beantwortung der Fragen verpflichtet; dies kann auch erzwungen werden (§§ 149 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, §§ 328 ff. AO 1977; vgl. Klein/ Brockmeyer, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 150 Anm. 7). Dafür, daß die mit den Anlagen St und StB zur Körperschaftsteuererklärung 1995 abgefragten Daten den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen hätten und jeden Zusammenhang mit der Besteuerung vermissen ließen, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Insbesondere ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß die abgefragten Daten deshalb nicht gesondert verlangt werden dürften, weil sie sich bereits aus anderen vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen ergeben und daß diese unmittelbar der Besteuerung dienen müßten.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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