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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: VII B 238/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar rechtzeitig in Form einer elektronisch übermittelten Bilddatei des vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschriftsatzes eingereicht worden (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 2649). Sie ist jedoch nicht innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Frist von zwei Monaten begründet worden. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich.

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