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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: VII B 242/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 134
ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) auf das Bundesnaturschutzgesetz gestützte Einziehung ihres Armreifes, der aus von einem Elefanten stammenden Elfenbein gefertigt ist. Der Armreif ist 2003 beschlagnahmt und eingezogen worden, als die Klägerin über den Flughafen X nach Y ausreisen wollte. Hiergegen hat sich die Klägerin mit dem Einspruch gewandt und geltend gemacht, sie habe den Armreif, der alter Familienschmuck sei, bereits vor 26 Jahren von ihrer Mutter erhalten, wofür sie ihre Schwestern als Zeugen anbiete.

Der Einspruch ist ohne Erfolg geblieben. In der mündlichen Verhandlung über die daraufhin erhobene Klage hat die Klägerin ihr bisheriges tatsächliches Vorbringen korrigiert und vortragen lassen, der Armreif sei anlässlich ihres 40. Geburtstags von ihrer Mutter auf einer Messe in X als nach bestimmtem Muster zu fertigendes Schmuckstück bei einem Juwelier in Auftrag gegeben worden, bei dem gleichzeitig ein weiteres Schmuckstück erworben worden sei, über welches sie kürzlich einen Beleg aufgefunden habe.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung heißt es, bei der beabsichtigten Wiederausfuhr des Armreifes habe eine Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 61/1) vorgelegt oder nach Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 (VO Nr. 1808/2001) der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur vorgenannten Verordnung (ABlEG Nr. L 250/1) der Nachweis erbracht werden müssen, dass der Armreif in der Gemeinschaft erworben worden ist. An diesem Nachweis fehle es. In Anbetracht der unterschiedlichen Darstellungen der Klägerin über die Herkunft des Armreifes habe das Gericht keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass der Armreif aus einer Zeit vor der Geltung des Artenschutzes stamme.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage geltend gemacht wird, ob einem Bürger wie der Klägerin die Beweislast für die Herkunft eines von dem Bundesnaturschutzgesetz erfassten Gegenstandes auferlegt werden könne. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, mit hoher Wahrscheinlichkeit sei von einem rechtmäßigen Erwerb des Armreifes auszugehen; für diesen spreche eine Vermutung, die das HZA ggf. widerlegen müsse. Sie rügt ferner, dass das FG die Schwestern der Klägerin nicht als Zeuginnen vernommen hat; hätte es dies getan, hätte die Klägerin die erforderliche Zeit gehabt, um weitere Recherchen anzustellen. Das sei jedoch jetzt geschehen, mit dem Ergebnis, dass sie glaube, den Juwelier ausfindig gemacht zu haben, von dem der Armreif erworben worden ist; es spreche eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin von ihm den Armreif erworben habe. Es müsse ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, den Juwelier als Zeugen hören zu lassen.

Die Klägerin hat schließlich die Kopie eines auf das Jahr 1995 datierenden --offenbar an sie gerichteten-- Schreibens des vorgenannten Juweliers vorgelegt, in dem mitgeteilt wird, die Ware "von Ihrem Auftrag" liege zum Versand bereit.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt, so dass zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden kann, dass ihre Beschwerde den formellen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, auch wenn dies zweifelhaft erscheint.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Denn eine Grundsatzfrage, die der höchstrichterlichen Klärung bedarf, würde sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das FG hat nämlich die Klage, anders als die Beschwerde glauben machen will, nicht deshalb abgewiesen, weil die Klägerin, die eine Wiederausfuhrbescheinigung für den Armreif unstreitig nicht vorgelegt hat, sondern die sich sinngemäß auf die Verfahrenserleichterung für Gegenstände im persönlichen Gepäck von Reisenden berufen will, die in Art. 28 VO Nr. 1808/2001 geregelt ist, nicht den vollen Beweis dafür erbracht hat, dass sie den Armreif in der Gemeinschaft erworben hat. Wenn das FG darauf hinweist, es habe "keine verwertbaren Anhaltspunkte" über die Herkunft des Armreifes, so ist dies nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe dahin zu verstehen, dass es eine schlüssige und glaubhafte Sachdarstellung der Klägerin vermisst hat, wie der Armreif in den Besitz der Klägerin gelangt ist. Dem entspricht, dass die Klägerin dazu zunächst mit Bestimmtheit eine Darstellung vorgetragen hat, jetzt jedoch mit derselben Bestimmtheit eine andere Darstellung als richtig ausgibt, ohne diesen Sinneswandel nachvollziehbar zu erklären. Es bedarf aber nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern die diesbezüglich vom FG erkennbar angestellte Überlegung ist zweifelsfrei richtig, dass von dem Besitzer eines Gegenstandes, der wegen seiner Herkunft von einem artgeschützten Tier einem besonderen rechtlichen Reglement unterliegt, erwartet werden kann, dass er der Zollbehörde --zumindest-- eine plausible Erklärung dafür gibt, woher der betreffende Gegenstand stammt, um so der Zollbehörde die Anwendung der einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen. Bereits daran fehlt es im Streitfall. Dass es des Weiteren rechtlich geboten sein mag, dem Betreffenden bei der Prüfung seiner Erklärung über die Herkunft des Gegenstandes gewisse Beweiserleichterungen zu gewähren oder sogar gegenüber einer plausiblen Erklärung eine tatsächliche Vermutung ihrer Richtigkeit eingreifen zu lassen, um dem Betreffenden so aus einer sachtypischen, insbesondere bei lange zuvor erworbenen Gegenständen des persönlichen Gebrauchs mitunter bestehenden Beweisnot zu helfen, mag in Betracht kommen; dies könnte jedoch in dem angestrebten Revisionsverfahren angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten im Streitfall, so wie sie das FG festgestellt und gewürdigt hat, nicht geklärt werden.

Sofern der Beschwerdeschrift entnommen werden soll, die Klägerin wolle auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG rügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 FGO), könnte auch diese Rüge nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist und überdies eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG offenkundig nicht vorliegt. Denn von der Vernehmung der Schwestern der Klägerin, die zum Beweis für die --von der Klägerin jetzt selbst nicht mehr behaupteten-- Zugehörigkeit des Armreifes zum alten Familienbesitz angeboten worden sind, konnte das FG nach der Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine für die Entscheidung erheblichen Erkenntnisse erwarten. Die jetzt im Zusammenhang mit der Benennung des Juweliers, von dem der Armreif angeblich erworben worden ist, angebotenen Beweise, konnte es nicht verwerten, weil sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sind, wobei sich im Übrigen aus der Vorlage des vorgenannten Schreibens des Juweliers von 1995 schwerlich ein Grund herleiten ließe, der eine Restitutionsklage gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b der Zivilprozessordnung tragen könnte. Dabei steht für sich, dass die Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG sinngemäß behauptet hat, der Armreif sei Ende der 70er Jahre in Auftrag gegeben worden --als sie gerade 40 Jahre alt geworden war--, während das jetzt vorgelegte Schreiben des Juweliers aus dem Jahr 1995 stammt.

Auch aus dem Vortrag der Beschwerde, die Klägerin sei durch ihren Gesundheitszustand gehindert gewesen, die ihr geeignet erscheinenden Beweismittel bereits vor dem Tatrichter geltend zu machen, lässt sich nichts zugunsten einer Zulassung der Revision herleiten. Die Klägerin war in erster Instanz durch einen Rechtsanwalt fachkundig vertreten; es wäre dessen Aufgabe gewesen, das Gericht ggf. zu ersuchen, der Klägerin Gelegenheit zu verschaffen, zu dem Streitstoff umfassend vorzutragen und etwaige Beweismittel vorzulegen bzw. zu beschaffen. Das ist nicht in dem jetzt von der Klägerin offenbar als notwendig angesehenen Umfang geschehen, so dass eine Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in Betracht kommen kann.

Ende der Entscheidung

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