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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: VII B 244/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit auf § 7 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz --AnfG--) i.d.F. vom 5. Oktober 1994 (BGBl I, 2911) noch geltenden AnfG a.F. gestützten Duldungsbescheid vom 28. Mai 1998 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Rückgewähr des ihm von seinem Bruder mit notariellem Vertrag vom 26. Juni 1997 übertragenen Wohngrundstücks beansprucht. Der Bruder habe im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung gewusst, dass aufgrund einer Betriebsprüfung Steuerforderungen des FA von mehr als 200 000 DM auf ihn zukommen würden. Deshalb habe er das Grundstück dem Zugriff des FA entziehen wollen. Der Kläger hat dagegen eingewandt, er habe einen dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis durch Übernahme einer auf dem Grundstück ruhenden Restschuld und Verrechnung eines in den Vorjahren hingegebenen Darlehens in Höhe von 68 000 DM entrichtet. Von den Steuerschulden seines Bruders in Höhe von 291 740 DM im Zeitpunkt der Grundstücksübernahme sowie einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht habe er nichts gewusst.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Duldungsbescheid nach Einvernahme von zwei Zeugen, die erklärt haben, es habe sich um einen Notverkauf gehandelt, abgewiesen. Gegen das Urteil richtet sich die vom Kläger erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die behaupteten Verfahrensmängel i.S. des nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) noch anzuwendenden § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. schlüssig dargelegt hat.

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Mangel der gebotenen Sachaufklärung durch Nichterhebung eines sich aufdrängenden Beweises gestützt, so ist unter anderem die Darlegung erforderlich, aus welchen Gründen sich die Einvernahme des Zeugen auch ohne entsprechenden Beweisantrag aufgedrängt hat und dass die Nichterhebung dieses Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb dies nicht möglich oder nicht zumutbar war, bzw. weshalb eine solche Rüge ausnahmsweise nicht erforderlich war (Senatsbeschluss vom 24. August 1998 VII B 143/98, BFH/NV 1999, 212).

Die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Insbesondere hat er nicht dargetan, warum er die Beweiserhebung durch Einvernahme des den Grundstücksverkauf beurkundenden Notars zu der Frage, warum die Verrechnung der Kaufpreisschuld mit den vom Kläger an seinen Bruder gewährten Darlehen und das Erlöschen der Kaufpreisforderung des Klägers insoweit nicht in die notarielle Urkunde aufgenommen worden ist, nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung beantragt und im Falle der Nichtstattgabe durch das Gericht nicht sogleich gerügt hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil das Übergehen eines Beweisangebotes --das der Kläger bereits in der im Schriftsatz vom 1. Februar 1999 angekündigten Entbindung des Notars von der Schweigepflicht als abgegeben ansieht-- und die Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu den verzichtbaren Mängeln gehören (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. November 1999 XI B 90/98, BFH/NV 2000, 587).

Gleiches gilt für die Rüge, das Gericht habe es versäumt, der Zeugin A die Aussage ihres zuerst vernommenen Ehemannes --des Zeugen B-- vorzuhalten, um die nunmehr vom Gericht im Urteil festgestellten Widersprüche zu der Frage aufzuklären, dass der Bruder des Klägers den Verkauf des Hauses an den Kläger aus einer Notsituation heraus vorgenommen habe. Auch insoweit muss sich der in der mündlichen Verhandlung anwesende Prozessvertreter des Klägers entgegenhalten lassen, warum er die Zeugin nicht selbst während der Zeugeneinvernahme dazu ausdrücklich befragt und ihr den Widerspruch vorgehalten hat und aus welchem Grunde die mangelhafte Sachaufklärung bei der Zeugeneinvernahme nicht in der mündlichen Verhandlung beanstandet worden ist. Eine solche Fragestellung an die Zeugin wäre dem Klägervertreter auch zuzumuten gewesen, weil er als rechtskundiger Vertreter erkennen konnte, dass es auf die Aussage der Zeugen A und B zu den Hintergründen des Hausverkaufes an den Kläger angekommen ist.

Die Rüge, das Gericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihn nicht persönlich zum Termin zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme geladen habe, so dass er sich nicht zu den den Zeugen gestellten Fragen und Antworten habe äußern können, geht schon deshalb fehl, weil dem Kläger durch die an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtete Ladung Tag, Ort und Zeit zur Durchführung dieses Termines und der Beweisaufnahme bekannt war. Es hätte an ihm gelegen, zu diesem Termin zu erscheinen und zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Eines Hinweises des Gerichtes nach § 76 Abs. 2 FGO auf das Recht des Klägers, auch ohne persönliche Ladung an dem Termin teilzunehmen und sich Gehör zu verschaffen, bedurfte es in Anbetracht der fachkundigen Vertretung des Klägers nicht. Im Übrigen verliert der Kläger, soweit er nicht bereits vor dem FG hiervon Gebrauch gemacht hat, sein Rügerecht, wenn er die ihm gebotenen prozessualen Möglichkeiten, sich rechtlich Gehör zu verschaffen, nicht ausschöpft (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580, und Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 13).



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