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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.03.2002
Aktenzeichen: VII B 249/01
Rechtsgebiete: FGO, DVStB


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
DVStB § 26 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. In ihrer Begründung ist der geltend gemachte Zulassungsgrund, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nicht schlüssig dargelegt, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Dabei mag dahinstehen, ob es rechtsgrundsätzlicher Klärung bedarf, ob es eine "Störung durch äußere Einwirkungen" i.S. des § 26 Abs. 8 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) darstellen kann, wenn sich während einer mündlichen Prüfung mit Gestattung der Prüfungsbehörde im Prüfungsraum ein Zuhörer befindet, welcher der Prüfungsbehörde angehört und dessen Anwesenheit den Prüfling in seiner Ruhe und Konzentration beeinträchtigt. Denn selbst wenn diese Frage nicht eindeutig und zweifelsfrei so (bejahend) zu beantworten sein sollte, wie sie das Finanzgericht (FG) beantwortet hat, und diese Frage folglich der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, könnte die Revision nicht zugelassen werden. Das FG hat nämlich die Klage nicht nur deshalb abgewiesen, weil der Kläger den angeblichen Mangel des Prüfungsverfahrens --die Anwesenheit einer Zuhörerin-- nicht entsprechend § 26 Abs. 8 DVStB unverzüglich, sondern erst nachdem er die Prüfung nicht bestanden hatte, gerügt hat, sondern (und zwar vornehmlich) auch deshalb, weil die Anwesenheit jener Zuhörerin keinen Verfahrensmangel darstelle. Ist ein Urteil in dieser Weise auf mehrere, rechtlich selbständige Erwägungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen des angefochtenen Urteils ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 1992 V B 88/92, BFH/NV 1993, 426, und vom 27. Juli 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1994, 559). In der Beschwerdebegründung ist aber nicht dargelegt, inwiefern die vom FG auf Grund einer eingehenden Würdigung der (übrigens außergewöhnlichen) Umstände des Streitfalls vorgenommene Beurteilung der Rechtssache dahin, ein Verfahrensmangel sei nicht festzustellen, eine Grundsatzfrage aufwürfe, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Die Beschwerdeschrift führt vielmehr lediglich aus, weshalb sie das Urteil des FG insofern für sachlich-rechtlich unzutreffend hält.

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