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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.05.2001
Aktenzeichen: VII B 25/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ sich in den Monaten September und Oktober 1993 mehrere Kontrollexemplare T5 für insgesamt ... kg Zucker der Marktordnungs-Warenlistennummer 1701 9910 9500 zum Zweck der Ausfuhr nach Estland erteilen. Die Gesamtmenge der angemeldeten Warensendungen wurde am 19. Oktober 1993 über ... per Schiff aus der Gemeinschaft ausgeführt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gewährte der Klägerin antragsgemäß am 25. November 1993 Ausfuhrerstattungen als Vorschuss. Die Sicherheiten wurden am 10. Dezember 1993 freigegeben. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde anhand von Schreiben über einen Versicherungsfall festgestellt, dass der Käufer des Zuckers seinerzeit Transportschäden bzw. das Fehlen eines Teils der Ware geltend gemacht hatte. Die Transportversicherung hatte den geltend gemachten Schaden anerkannt und ersetzt. Mit Rückforderungsbescheid (vom 30. Mai 1995) in Gestalt der Einspruchsentscheidung (vom 9. April 1998) forderte das HZA daraufhin unter Änderung der Erstattungsbescheide von der Klägerin ... DM der gewährten Ausfuhrerstattung zurück.

Die Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hatte, dass sie die Abfertigung des ausgeführten Zuckers zum freien Verkehr in Estland durch Vorlage entsprechender Zolldokumente nachgewiesen habe und keine ernsten Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung bestünden, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Einzelnen aus, die Ausfuhrerstattung sei mit Recht zurückgefordert worden, weil ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung der streitigen Menge des Zuckers bestünden. Das HZA habe deshalb weitere geeignete Beweismittel für den Marktzugang der streitigen Zuckermenge verlangen können. Die Klägerin habe den geforderten Nachweis jedoch nicht erbracht. Deshalb hätten die Erstattungsbescheide nach § 10 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in der genannten Höhe zurückgenommen werden müssen.

II. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG begehrt, ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde noch nach § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilen, weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.

2. Soweit die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. Oktober 2000 RS. C-114/99 (Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 2001, 16) stützt, ist sie unzulässig. Insoweit könnte allenfalls ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. (grundsätzliche Bedeutung) gegeben sein, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. (Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- oder des Bundesverfassungsgerichts) schon seinem Wortlaut nach nicht vorliegen. Erforderlich ist aber auch in diesem Fall, dass die Anforderungen an die Bezeichnung einer Abweichung, wie sie die Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. fordert, auch in Bezug auf die Bezeichnung der Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des EuGH erfüllt werden. Dazu ist es notwendig, aus den in Bezug genommenen Entscheidungen abstrakte Rechtssätze herauszuarbeiten und einander so gegenüberzustellen, dass die behauptete Abweichung deutlich wird.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht, weil die Klägerin jedenfalls keinen Rechtssatz aus dem Urteil des FG genannt hat, der einem Rechtssatz des in Betracht gezogenen EuGH-Urteils widersprechen soll.

Die weiteren Ausführungen der Beschwerde erfüllen ebenfalls nicht die Anforderungen an die schlüssige Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Abgesehen davon, dass die Klägerin keinen der in § 115 Abs. 2 FGO a.F. abschließend aufgezählten Zulassungsgründe als vorliegend ausdrücklich behauptet, lässt sich dem Beschwerdevortrag auch kein solcher entnehmen. Allein der Umstand, dass das FG angeblich die vom BFH in seiner Entscheidung vom 28. September 1993 VII R 107/92 (BFH/NV 1994, 751) aufgestellten Grundsätze verletzt haben soll, ist kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO a.F.



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