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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.1999
Aktenzeichen: VII B 251/98
Rechtsgebiete: FGO, MinöStV


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, daß der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgrund ihrer Kraftstofflieferungen an die Firma X bis Ende Dezember 1993 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) ein Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer in Höhe von 19 890,27 DM zusteht. Die weitergehende Klage der Klägerin bezüglich ihrer Lieferungen im Januar und Februar 1994 --insgesamt hatte die Klägerin einen Steueranteil in Höhe von 47 527,85 DM eingeklagt-- hat das FG abgewiesen. Insoweit war es der Auffassung, die Klägerin hätte wegen der Nichtbezahlung der früheren Lieferungen durch ihren Abnehmer nicht mehr wie bisher ohne zusätzliche Sicherung ihrer Forderungen, sondern z.B. nur gegen Barzahlung oder gegen Sicherheitsleistung weiterliefern dürfen.

Gegen dieses Urteil des FG hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtssache gestützt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen, das FG habe in seinem Urteil unzulässigerweise weitere --neue-- Erstattungsvoraussetzungen gesetzt, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen seien und insoweit auch keinen Ermessensspielraum eröffneten, nicht einmal eine Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung hinreichend deutlich formuliert, denn es wird nicht ausgeführt, um welche neuen Voraussetzungen es sich dabei handeln soll. Nur aus dem Zusammenhang läßt sich entnehmen, daß die Klägerin offenbar in der Begründung, die das FG für die teilweise Abweisung der Klage gegeben hat, diese "neue Voraussetzung" aufgestellt sieht. Tragende Begründung des FG war, daß die Klägerin aufgrund der Nichtbezahlung der vorangegangenen Kraftstofflieferungen durch ihren Abnehmer ab Januar 1994 nicht mehr auf Kredit, sondern nur noch gegen Barzahlung oder sonstige Absicherung der Forderung hätte liefern dürfen.

Aber auch mit dieser Bezugnahme auf die Begründung des FG ergibt sich für den Senat nicht, welche weitere zusätzliche Voraussetzung, die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) vom 15. September 1993 (BGBl I, 1602) nicht enthalten ist, das FG damit aufgestellt haben könnte. Denn es versteht sich von selbst, daß bei Nichtbezahlung früherer Lieferungen zu irgendeinem Zeitpunkt das Risiko eines weiteren Warenkredits hinsichtlich der mitkreditierten Mineralölsteuer nicht mehr vom Fiskus und damit der Allgemeinheit, sondern allein vom Lieferanten zu tragen ist. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV sieht diesen Zeitpunkt spätestens dann als eingetreten an, wenn "die rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung" ergebnislos geblieben ist, der Abnehmer also nicht innerhalb der gesetzten (letzten) Frist geleistet hat. Dann muß der Mineralölhändler, will er sich seinen Vergütungsanspruch erhalten, seine Forderung in unmittelbarem Anschluß an den fruchtlosen Ablauf der Frist gerichtlich verfolgen. Spätestens dann darf der Mineralölhändler vernünftigerweise nicht mehr erwarten, daß ihm die Allgemeinheit das Risiko weiterer Belieferung gegen Kredit abnimmt.

In der Beschwerde fehlt jeglicher Vortrag und damit jegliche Darlegung zu dem Erfordernis der vorgeschriebenen Fristsetzung bzw. dazu, weshalb aufgrund der Lage der Dinge eine Fristsetzung vor der Lieferung vom 13. Januar 1994 --das ist die erste Lieferung, die das FG als allein auf das Risiko der Klägerin gehend angesehen hat-- noch nicht erforderlich gewesen sei. Insbesondere hätte die Klägerin darlegen müssen, weshalb hinsichtlich der allerersten Lieferung überhaupt an ihren neuen Abnehmer vom 31. Oktober 1993, die nach den Feststellungen des FG trotz mehrmaliger Mahnungen der Klägerin erst am 8. Februar 1994 beglichen worden ist, die vorgeschriebene Fristsetzung bis zum 13. Januar 1994 ihrer Auffassung nach noch nicht erforderlich gewesen sei, weshalb sie also am 13. Januar 1994 noch gegen Kredit hätte liefern dürfen, ohne ihren Vergütungsanspruch zu gefährden.

Ende der Entscheidung

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