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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: VII B 253/98
Rechtsgebiete: AO 1977, BGB, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 278 Abs. 2
AO 1977 § 278 Abs. 1
AO 1977 § 97 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1378 Abs. 3 Satz 1
BGB § 1378 Abs. 3 Satz 2
BGB § 1380 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1385
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 155
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 295
ZPO § 706
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Wegen rückständiger Abgabenforderungen, die aufgrund von Aufteilungsbescheiden im wesentlichen auf den Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entfielen, hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aufgrund seines Antrags vom 18. September 1997 beim Amtsgericht die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch zu Lasten des von der Klägerin bewohnten Einfamilienhausgrundstücks bewirkt. Dieses weitgehend unbelastete Grundstück gehörte ursprünglich den Eheleuten als Miteigentümer je zur Hälfte. Der Ehemann der Klägerin hatte jedoch seinen Miteigentumsanteil mit notariellem Vertrag vom 12. Juni 1996 unter Bezugnahme auf das anhängige Scheidungsverfahren "zum Zwecke des teilweisen Zugewinnausgleichs" (einleitende Erklärung) bzw. "zum Zwecke der teilweisen Erfüllung der entstandenen Ausgleichsforderung aus der ehelichen Zugewinngemeinschaft" (§ 2 des Vertrags) auf die Klägerin übertragen. Bereits mit Schreiben vom 25. August 1996 hatte das FA der Klägerin angekündigt, es werde mangels anderer Anhaltspunkte die Übertragung der Grundstückshälfte als unentgeltliche Zuwendung mit der Rechtsfolge des § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ansehen. Unter diesem Gesichtspunkt wurde dann auch die Eintragung der Sicherungshypothek in die Wege geleitet.

Nachdem das FA in Erfahrung gebracht hatte, daß sich die Klägerin am 19. Juni 1997 ein Sparguthaben ihres Ehemannes mit dessen Zustimmung hatte auszahlen und es ihrem eigenen Sparkonto hatte gutschreiben lassen, pfändete es außerdem mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. November 1997 auch dieses Sparguthaben.

Den Einspruch der Klägerin gegen den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek wies das FA zurück; hiergegen erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek aufzuheben und ihr eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Der Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde erst zurückgewiesen, nachdem die Klägerin Untätigkeitsklage beim Finanzgericht (FG) erhoben hatte. Beide Klagen wurden vom FG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und abgewiesen.

Zur Begründung führte das FG aus, die angefochtenen Voll- streckungsmaßnahmen des FA gegen die Klägerin seien rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 278 Abs. 2 AO 1977 für eine Inanspruchnahme der mit ihrem Ehemann zusammen veranlagten Klägerin für die bestehenden Steuerrückstände über die auf sie entfallenden Aufteilungsbeträge hinaus (§ 278 Abs. 1 AO 1977) bis zur Höhe des gemeinen Werts der ihr von ihrem Ehemann gemachten unentgeltlichen Zuwendungen erfüllt gewesen seien. Insbesondere handele es sich bei der Übertragung der Grundstückshälfte und des Sparguthabens auf die Klägerin um unentgeltliche Zuwendungen ihres Ehemannes, des Steuerschuldners. Die Übertragungen seien nicht, wie behauptet, in Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin gegen ihren Ehemann erfolgt. Eine solche Ausgleichsforderung entstehe nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und sei erst von diesem Zeitpunkt an übertragbar. Sowohl im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung, am 12. Juni 1996, als auch im Zeitpunkt der Übertragung des Sparguthabens, am 19. Juni 1997, habe der gesetzliche Güterstand noch fortbestanden. Zwar sei das Scheidungsurteil des Amtsgerichts X bereits am 26. Februar 1997 ergangen, doch sei es nicht mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 27. März 1997 rechtskräftig geworden, weil --wie die Klägerin durch ihren früheren Prozeßbevollmächtigten selbst habe vortragen lassen-- der Ehemann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit der Rüge fehlerhafter Zustellung Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten hätte, wobei die Berufungsverhandlung nach späterer Angabe der Klägerin auf den 13. Januar 1998 terminiert gewesen sei, der Ehemann die Berufung aber Ende des Jahres 1997 oder Anfang 1998 zurückgenommen habe. Zwar habe die Klägerin im laufenden Verfahren vorgetragen, die Rechtskraft sei bereits am 27. März 1997 eingetreten; einer Auflage des Gerichts, eine Kopie der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Berufungsgerichts sowie die in ihrer Hand befindlichen Unterlagen zum Scheidungsverfahren, soweit sie die Anfechtung des Scheidungsurteils und die Rücknahme des Rechtsmittels beträfen, vorzulegen, sei sie jedoch ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage habe der Senat davon absehen können, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Zustimmung der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemannes zur Beiziehung der Scheidungsakten einzuholen.

Vor Rechtskraft des Scheidungsurteils habe der Anspruch auf Zugewinnausgleich, der die Unentgeltlichkeit der vorgenommenen Vermögensübertragungen hätte in Frage stellen und beseitigen können, nur durch eine notarielle Vereinbarung begründet werden können. An einer solchen fehle es jedoch im Streitfall. Weder die Präambel noch § 2 des notariellen Grundstücksübertragungsvertrags stellten formal und inhaltlich einen Ehevertrag mit der Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes oder eine Ausgleichsvereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns für den Fall der Auflösung der Ehe i.S. des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB dar. Vielmehr sei darin nicht mehr als eine Anrechnungsvereinbarung nach der gesetzlichen Regelung des § 1380 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen. Schließlich habe die Klägerin nicht einmal das Bestehen einer formlosen Vereinbarung mit ihrem Ehemann über den Ausgleich des Zugewinns dargetan. Ferner fehle es auch an einer schlüssigen und widerspruchsfreien Darlegung der Höhe einer Ausgleichsforderung.

Gegen dieses Urteil des FG hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese auf einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie die grundsätzliche Bedeutung zweier Rechtsfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützt.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) macht die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG geltend, weil das FG den auf Seite 9 im Schriftsatz vom 18. Juni 1998 gestellten Beweisantrag, ein Rechtskraft- und Notfristzeugnis des Amtsgerichts X einzuholen, übergangen habe. Wäre das FG diesem Beweisantrag gefolgt, hätte sich ergeben, daß das unter diesem Aktenzeichen ergangene Scheidungsurteil vom 26. Februar 1997 wegen rechtsmittellosem Ablauf der Berufungsfrist im Zeitpunkt der Übertragung des Bankguthabens am 19. Juni 1997 bereits rechtskräftig gewesen sei, so daß das FG die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA dann bei bestehendem Ausgleichsanspruch hinsichtlich des Zugewinns wegen Entgeltlichkeit der Übertragung i.S. des § 278 Abs. 2 AO 1977 hätte aufheben müssen.

Es trifft zwar zu, daß die Klägerin diesen Beweisantrag in ihrem erst in der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergebenen Schriftsatz gestellt hat und das FG diesem Beweisantrag nicht nachgekommen ist. Da aber der Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Prozeßbeteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--), gehört zur "Bezeichnung" dieses Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch der Vortrag, daß die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung --im Streitfall also noch in eben der mündlichen Verhandlung, zu deren Beginn der Schriftsatz übergeben worden ist--, gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; Beschluß vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).

Die fachkundig vertretene Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Unterlassen der Einholung des beantragten Beweises durch das FG gerügt hat. Auch sind keine Gründe dafür erkennbar, daß die rechtzeitige Rüge des behaupteten Verfahrensfehlers aufgrund des Verhaltens des FG nicht möglich gewesen wäre. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das FG nach Vortrag des Sachverhalts die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und dann nach Stellung der gegenseitigen Anträge den Beschluß verkündet, daß eine Entscheidung am Schluß der Sitzung ergeht. Spätestens jetzt hätte die Klägerin die Aufmerksamkeit des Gerichts auf ihren Beweisantrag lenken bzw. das Übergehen rügen müssen.

Abgesehen davon hat das FG nach Auffassung des Senats nicht gegen seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verstoßen. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO wird nämlich durch die Mitwirkungspflicht des Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Danach ist der Beteiligte verpflichtet, sich über alle tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit entsprechend zu erklären (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO) und dabei dem Gericht auf Verlangen in seinem Besitz befindliche Urkunden und sonstige Unterlagen an Amtsstelle zur Einsicht und Prüfung vorzulegen (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AO 1977), sei es im Original oder auch in Kopie, sofern dies für die Erbringung des Beweises unerheblich ist (BFH-Urteil vom 31. August 1994 X R 2/93, BFH/NV 1995, 467). Die Mitwirkungspflicht ist Teil des Untersuchungsgrundsatzes, indem sie den Beteiligten verpflichtet, an den von Amts wegen durchzuführenden Untersuchungen mitzuwirken (vgl. Senatsurteil vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570, m.w.N.).

Die Klägerin hat die ihr obliegende und vom FG präzisierte Mitwirkungspflicht verletzt. Das FG hatte bereits in dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Klägerin klar zu verstehen gegeben, daß dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils streitentscheidende Bedeutung zukomme. Dazu hatte die Klägerin stets widersprüchlich vorgetragen bzw. vortragen lassen, so daß der Vorsitzende Richter des FG-Senats bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine an die Klägerin gerichtete Aufklärungsverfügung für erforderlich hielt. Mit Schreiben vom 8. Juni 1998 wurde die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht durch ihre spätere Prozeßbevollmächtigte vertretene Klägerin aufgefordert, möglichst umgehend eine Kopie der von der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Februar 1998 erwähnten Entscheidung des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren über die Scheidung zu übersenden, ferner alle sich in Händen der Klägerin befindlichen Unterlagen zum Scheidungsverfahren, soweit diese die Anfechtung des Scheidungsurteils und die Rücknahme der Rechtsmittel beträfen, zur mündlichen Verhandlung mitzubringen oder sie, wenn möglich, noch vorher vorzulegen.

Die Klägerin hat dieses Aufklärungsbemühen des FG unbeachtet gelassen und hierauf nicht reagiert. Sie mußte daher nicht nur damit rechnen, daß das FG an seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Standpunkt zur Rechtskraft der Scheidung festhielt, sondern auch weitere, von ihr gestellte Anträge gleicher Zielrichtung, nämlich den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung aufzuklären, künftig unbeachtet lassen würde. Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, unter Inkaufnahme eines unverhältnismäßig großen Aufwands (hier: entweder Einholung des Einverständnisses des Ehemanns der Klägerin zur Beiziehung der Scheidungsakten mit nachfolgender Beiziehung dieser Akten oder Einholung eines Rechtskraft- und Notfristzeugnisses beim Amtsgericht bzw. beim Berufungsgericht gemäß § 706 ZPO, wobei fraglich ist, ob ein solches überhaupt auf Anforderung eines Gerichts auszustellen ist, weil allein die Prozeßparteien, nicht aber Dritte, antragsbefugt sind, vgl. Stöber in Zöller, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl. 1999, § 706 Rz. 3) Umstände zu ermitteln, die im Wissensbereich der Beteiligten liegen und die diese unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht preisgeben (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 100/83, BFH/NV 1987, 105, m.w.N.). Im Streitfall wäre es der Klägerin leicht möglich gewesen, die betreffenden Unterlagen aus den in ihrem Besitz befindlichen Scheidungsakten auszusondern und dem Gericht zur Prüfung vorzulegen. Statt dessen vom FG zu verlangen oder zu erwarten, sich diese Unterlagen auf umständlichere und vor allem zeitaufwendigere Art und Weise zu beschaffen, ist unter diesen Umständen jedenfalls rechtsmißbräuchlich, so daß die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo sich der Beteiligte seiner Mitwirkungspflicht entzieht (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluß vom 23. Oktober 1979 7 B 168/79, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1981, 288). Äußert sich der Beteiligte zu einer Aufklärungsverfügung des Gerichts nicht, so kann dies in dem betreffenden Punkt sogar zu einem völligen Wegfall der Aufklärungspflicht des Gerichts führen (BVerwG-Urteil vom 30. Juli 1976 IV A 1/75, HFR 1977, 298). So liegt die Sache nach Auffassung des Senats im Streitfall.

2. Soweit sich die Klägerin auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft, fehlt es an einer ausreichenden Darlegung derselben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Urteil vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Im Streitfall hat die Klägerin lediglich zwei Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung formuliert, jedoch nichts zu deren über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung dargelegt. Überdies ist auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht ersichtlich. Die beiden Rechtsfragen gehen von der Tatsache einer dreijährigen ehelichen Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann aus. Hierzu enthält jedoch das angefochtene Urteil keine Tatsachenfeststellungen, so daß es sich revisionsrechtlich um unzulässigen neuen Sachvortrag handeln würde. Die Klägerin hat auch keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen in der Richtung vorgebracht, daß das FG verfahrensfehlerhaft die dreijährige eheliche Trennung in seinem Urteil nicht berücksichtigt hätte. Die insoweit lediglich angedeutete Sachaufklärungsrüge legt nicht dar, weshalb sich dem FG auch ohne entsprechenden Beweisantrag eine Sachaufklärung in dieser Richtung hätte aufdrängen müssen. Die nachgeschobenen Ausführungen hierzu sind verspätet, da nach Ablauf der Beschwerdefrist lediglich die innerhalb dieser Frist mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit geltend gemachten Zulassungsgründe noch erläutert oder vervollständigt, nicht jedoch praktisch neue Gründe nachgeschoben werden können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 55).

Im Grunde geht aus den Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift zur grundsätzlichen Bedeutung lediglich hervor, daß die Klägerin das angefochtene Urteil deshalb für falsch hält, weil das FG § 1385 BGB über den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei mindestens dreijährigem Getrenntleben fehlerhaft nicht angewendet habe. Es kann hier dahinstehen, ob eine Anwendung des § 1385 BGB im Streitfall überhaupt in Erwägung zu ziehen gewesen wäre, weil ein Anspruch auf Auszahlung des Ausgleichsbetrags regelmäßig erst dann entsteht, wenn durch rechtskräftiges Teilurteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erkannt und damit die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes herbeigeführt oder wenn der vorzeitige Zugewinnausgleich durch notariellen Vertrag vereinbart worden ist (vgl. Diederichsen in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl. 1999, § 1385 Rz. 1), denn jedenfalls kann mit der Behauptung bloß fehlerhafter Rechtsanwendung die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Ende der Entscheidung

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