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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: VII B 254/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist amerikanischer Staatsangehöriger und war bis zum 7. August 1984 Mitglied der in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) stationierten US-Streitkräfte. Am 7. August 1984 meldete er sich mit Hauptwohnsitz in X an. Am 31. August 1984 beantragte er bei der Kreisverwaltung Y die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei er als Einreisedatum den 7. August 1984 und als Aufenthaltszweck eine "Arbeitsaufnahme evtl. im November 1984" angab. Über den Antrag wurde in der Folgezeit nicht mehr entschieden, weil die Kreisverwaltung Y auf Grund der Vorlage einer Berechtigungskarte (ID-Card) davon ausging, dass der Kläger nicht mehr den ausländerrechtlichen Bestimmungen unterlag.

Im Juni 1985 trat der Kläger eine Stelle beim Central Texas College in Z an. Ab dem 22. Juni 1990 war er beim Big Bend Community College (BBCC) in Y beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine Organisation nichtwirtschaftlichen Charakters i.S. des Art. 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 --Zusatzabkommen-- (BGBl II 1961, 1218).

Mit Bescheid vom ... Juni 1991 setzte das Hauptzollamt B, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, gegen den Kläger Eingangsabgaben fest, weil er unter anderem im August 1988 einen Kranwagen ohne Gestellung in das Zollgebiet verbracht habe.

Nach insoweit erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die vom Kläger erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, mit der Einfuhr des Kranwagens sei nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Zollgesetzes die Zollschuld entstanden. Der Kläger habe den Kranwagen nicht als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte abgabenfrei einführen können. Denn er sei im August 1988 weder Angehöriger der Streitkräfte noch Mitglied eines zivilen Gefolges gewesen. Er sei bereits im August 1984 aus der Armee ausgeschieden. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit bei den Streitkräften sei er gemäß Art. I Abs. 1 Buchst. b des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 --NatoTrStat-- (BGBl II 1961, 1190) nicht Mitglied eines zivilen Gefolges gewesen, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik begründet habe. Wegen Art. X Abs. 1 Satz 1 NatoTrStat komme es darauf an, ob der Kläger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik ausschließlich infolge eines Dienstverhältnisses bei einer Einrichtung der Streitkräfte begründet habe. Dies sei bereits im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf nach seinem Ausscheiden aus der Armee zum 7. August 1984 nicht der Fall gewesen. Er sei erst ab Juni 1985 als ziviler Angestellter beim Central Texas College tätig gewesen. In der Folgezeit habe der Kläger sich nicht allein auf Grund seiner Tätigkeit beim BBCC in der Bundesrepublik aufgehalten. Dort habe er in dem Zeitraum von 1990 bis 1992 nur Zeitverträge auf Stundenbasis über einige Monate erhalten, die mehrfach verlängert worden seien. Es sei deshalb auch zu Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses gekommen. Der Kläger sei 1990 12,15 Wochen, 1991 31 Wochen und 1992 18 Wochen beim BBCC beschäftigt gewesen und habe für seine Tätigkeit ein Gehalt bezogen, das jedenfalls in den Jahren 1990 und 1992 nicht ausgereicht habe, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe eingeräumt, militärische Fahrzeuge und sonstige Gegenstände an Dritte abgegeben zu haben. Dies lasse den Schluss zu, dass er seinen Lebensunterhalt jedenfalls auch mit dem Handel mit diesen Gegenständen bestritten habe. Er habe zudem angegeben, seine Lebensinteressen lägen in der Bundesrepublik, wo er seine Arbeit, seine Freundin und seine Wohnung habe. Unerheblich sei hiernach, dass der Kläger im Besitz einer ID-Card gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er trägt vor, das FG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er im August 1988 weder Angehöriger der US-Streitkräfte noch des zivilen Gefolges der Streitkräfte gewesen sei, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik begründet habe. Damit weiche die Vorentscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 1969 III R 95/68 (BFHE 97, 425, BStBl II 1970, 153) und vom 19. Mai 1971 I R 55/69 (BFHE 102, 499, BStBl II 1971, 659) ab. Das FG habe keine Feststellungen dazu getroffen, welche Tätigkeit er im Zeitpunkt der Einfuhr des Kranwagens ausgeübt habe. Bei einer Überprüfung wäre klar geworden, dass er in dem Zeitraum vom März 1986 bis Oktober 1990 bei der US-Armee beschäftigt gewesen sei. Seine Tätigkeit beim BBCC ab dem 22. Juni 1990 sei für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich gewesen. Das Urteil des FG stehe auch im Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 16. September 1970 I R 2/69 (BFHE 100, 102, BStBl II 1970, 869), wonach der Umstand, dass sich eine Person als Mitglied der Streitkräfte im Bundesgebiet aufhalte, nicht als Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) muss der Beschwerdeführer einen tragenden und abstrakten Rechtssatz aus der Vorentscheidung einerseits sowie aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander derart gegenüberstellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819, 820; vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311, 1312; vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80).

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger stellt keinen tragenden und abstrakten Rechtssatz aus der Vorentscheidung dar, der von einem Rechtssatz aus den von ihm genannten Urteilen des BFH abweicht. Er macht vielmehr geltend, das FG habe die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 102, 499, BStBl II 1971, 659 nicht beachtet. Ferner stehe die Vorentscheidung mit dem BFH-Urteil in BFHE 100, 102, BStBl II 1970, 869 in Widerspruch. Mit dem Vorbringen, das FG habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet, wird jedoch keine Divergenz i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, 381, BStBl II 1995, 890, 891; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451).

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