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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: VII B 259/08
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 258
FGO § 102
FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aus bestandskräftigem Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Die Anträge auf einstweilige Beschränkung der Vollstreckung nach § 258 der Abgabenordnung (AO), Stundung, Erlass von Säumniszuschlägen und Herabsetzung von Verspätungszuschlägen lehnte das FA ab. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die --nach Maßgabe des § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur eingeschränkt überprüfbare-- Entscheidung des FA rechtmäßig sei. Das FA habe sein Ermessen jeweils entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, so dass Ermessensfehler nicht vorlägen. Ergänzend nahm das FG auf die schriftlichen Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sowie wegen Fehlens der Entscheidungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Nach den Vorgaben des Anwendungserlasses zur AO hätte das FA über den Erlass der Säumniszuschläge durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO entscheiden müssen. Dies habe auch das FG übersehen, so dass ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliege. Zudem seien sowohl das FA als auch das FG von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. August 1999 VII R 92/98 (BFHE 189, 331, BStBl II 1998, 751) abgewichen. Darüber hinaus habe das FG das Urteil nur formelhaft begründet, ohne ausdrücklich auf § 105 Abs. 5 FGO Bezug zu nehmen. Seine eigene Begründung hätte das FG nicht durch die Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung ersetzen dürfen. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 102 FGO sei § 105 Abs. 5 FGO nicht anwendbar, da diese nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung sei.

II.

Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

1.

Soweit der Kläger rügt, dass das Urteil nicht mit Gründen versehen sei, hat die Beschwerde nicht schlüssig dargelegt, dass jegliche Gründe fehlen und dass die Gründe vollständig nach § 105 Abs. 5 FGO durch Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung ersetzt worden sind. Entgegen der Behauptung des Klägers hat das FG nur ergänzend auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen und dabei § 105 Abs. 5 FGO nicht einmal erwähnt. Zuvor hat es zutreffend den gemäß § 102 FGO eingeschränkten Überprüfungsmaßstab dargelegt und ausgeführt, dass das FA sein Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ermessensfehlerfrei ausgeübt und dabei die Grenzen des Ermessens (§ 5 AO) eingehalten hat. Diese Ausführungen stellen eine --wenn auch sehr knappe-- Begründung der angefochtenen Entscheidung dar, so dass von einer begründungsersetzenden Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung sowie von einem vollständigen Fehlen von Entscheidungsgründen nicht ausgegangen werden kann. Dies unterstellt jedoch der Kläger, der im Kern seines Vorbringens eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung von § 105 Abs. 5 FGO in Bezug auf die Überprüfung von Ermessensentscheidungen rügt. Die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels ist diesen Ausführungen indes nicht zu entnehmen.

2.

Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass sowohl das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, als auch der Rechtssatz, den das FG falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet und Rechtssätze aus den Entscheidungen in einer Weise gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IV B 13/04, BFH/NV 2007, 728, m.w.N.). Zwar hat der Kläger in Bezug auf die Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen durch Abrechnungsbescheid eine BFH-Entscheidung bezeichnet, jedoch fehlt es an der Herausarbeitung tragender Rechtssätze dieser Entscheidung und des erstinstanzlichen Urteils sowie an einer Gegenüberstellung derselben. Entgegen der Darstellung des Klägers hat das FG auch keinen Rechtssatz aufgestellt, der von der angeführten BFH-Entscheidung abweicht. Aussagen über das Erfordernis der Erteilung eines Abrechnungsbescheids bei einem Antrag eines Haftungsschuldners auf Erlass von Säumniszuschlägen enthält das Urteil nicht.

3.

Obwohl der Kläger die Zulassung der Revision auch nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begehrt, hat er eine bedeutsame Frage weder formuliert noch das Interesse der Allgemeinheit an deren Beantwortung dargelegt. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt somit ebenfalls nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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