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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: VII B 260/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 46 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein selbständig tätiger Rechtsanwalt, ließ sich im September 1997 von seiner Mandantin Steuererstattungsansprüche abtreten, welche mit eigenen bestehenden Steuerschulden verrechnet werden sollten. Mit Schreiben vom 10. Februar 1999, welches keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Verrechnung mit Rückständen des Klägers ab, da ein unzulässiger geschäftsmäßiger Erwerb von Erstattungsansprüchen gemäß § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliege. Den hiergegen gerichteten Schriftsatz des Klägers wertete das FA als Einspruch und wies diesen als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 14. April 1999).

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Einspruchsentscheidung, da das Schreiben des FA vom 10. Februar 1999 keinen Verwaltungsakt darstelle und in der Einspruchsentscheidung über einen Einspruch entschieden werde, den er gar nicht eingelegt habe. Gleichzeitig begehrte er die Feststellung, dass sich seine Steuerschuld in Höhe der abgetretenen Erstattungsansprüche gemindert habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Abweichung des FG-Urteils von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1998 (richtig: 1985) VII R 196/82 (BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124) geltend macht.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt oder bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 --2.FGOÄndG--, BGBl I 2000, 1757 insoweit noch anzuwendenden bisherigen Fassung --FGO a.F.--).

1. Wird eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so ist es erforderlich, in der Beschwerdebegründung eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Hierzu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Beschlüsse des BFH vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 14. März 2000 III B 6/00, BFH/NV 2000, 1121, ständige Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Klägers schon deshalb nicht, weil er darin keine Rechtsfrage formuliert hat, deren Klärung er für grundsätzlich bedeutsam hält. Seine Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in der Behauptung, das Urteil des FG sei unrichtig, weil es den vorliegenden Einzelfall unzutreffend unter den unbestimmten Rechtsbegriff "geschäftsmäßig" in § 46 Abs. 4 AO 1977 subsumiert habe. Die unrichtige Rechtsanwendung des FG stellt aber keinen Zulassungsgrund dar und vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht zu begründen. Da der BFH über die Frage der Auslegung des vorgenannten Rechtsbegriffes bereits mehrfach entschieden hat (vgl. u.a. für den vergleichbaren Fall eines Steuerberaters Urteile vom 17. September 1987 VII R 168/84, BFH/NV 1988, 9; vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473), hätte der Kläger zudem darlegen müssen, welche Argumente oder Gesichtspunkte dabei bisher noch nicht berücksichtigt worden sind. Allein die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die Rechtsprechung des BFH sei widersprüchlich, reicht insoweit nicht aus. Abgesehen davon, lassen die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers den von ihm aufgezeigten Widerspruch nicht erkennen.

2. Auch soweit der Kläger die Abweichung des angefochtenen Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung rügt, genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Bei einer auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH auch dartun, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Dabei sind in der Beschwerdeschrift die abstrakten Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau zu bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569; in BFH/NV 2000, 1121, ständige Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung und Gegenüberstellung der abstrakten Rechtssätze, welche der BFH einerseits und das FG andererseits in den Entscheidungen zugrunde gelegt haben.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.



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