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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: VII B 266/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1
FGO § 65 Abs. 2
FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen einen Haftungsbescheid gerichtete Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach Verstreichen einer nach § 65 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist wegen unzureichender Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig abgewiesen. Dem am Tag der mündlichen Verhandlung per Fax gestellten Antrag auf Terminsverlegung folgte das FG nicht. In dem Schreiben hatte der Prozessvertreter der Klägerin mitgeteilt, dass er über Nacht an einer schweren Sommergrippe erkrankt sei und den Termin nicht wahrnehmen könne. Zur Begründung der Ablehnung des Antrages auf Terminsverlegung führte das FG aus, dass der Prozessvertreter kein ärztliches Attest vorgelegt habe und aufgrund der in dem Schreiben gemachten Ausführungen nicht beurteilt werden könne, ob die Erkrankung so schwer gewesen sei, dass ein persönliches Erscheinen zum Termin nicht hätte erwartet werden können. Darüber hinaus hätte der Prozessbevollmächtigte seinen Sozietätskollegen mit der Prozessvertretung beauftragen können.

Zur Begründung ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde führt die Klägerin aus, dass der Gegenstand des Klagebegehrens in der Klageschrift hinreichend bezeichnet worden sei. Darüber hinaus sei in der außergerichtlichen Korrespondenz auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs ihrer ehemaligen Firma hingewiesen worden. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides sei vom Finanzamt nicht beschieden worden.

Des Weiteren habe das FG den Antrag auf Terminsverlegung zu Unrecht abgelehnt. Da der Prozessvertreter als selbstständiger Anwalt tätig sei, brauche er sich für den Tag der mündlichen Verhandlung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Aufgrund des grippalen Infekts mit dauerhafter Diarrhöe sei die Wahrnehmung des Termins unmöglich gewesen. Auch der Sozius sei aufgrund eines anderen Termins an einer Prozessvertretung gehindert gewesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit ihr die Rüge von Verfahrensfehlern entnommen werden kann, liegen ungeachtet der Darlegungsmängel (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) solche Fehler nicht vor.

1. Durch die Zurückweisung des Antrags auf Terminsverlegung und Abweisung der Klage durch Prozessurteil hat das FG den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Zwar ist das FG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegt, der auch in einer unerwarteten schweren Erkrankung liegen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, m.w.N.); jedoch bildet nicht jegliche Erkrankung einen ausreichenden Grund für eine Terminsverlegung. Eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596, und vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, jeweils m.w.N.). Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Die Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Gefordert werden kann auch die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353). Sofern ein Antrag auf Terminsverlegung am Tag der mündlichen Verhandlung "in letzter Minute" gestellt wird, ist entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441, und vom 9. Dezember 1998 IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799).

Im Streitfall begegnet die Zurückweisung des Antrages auf Terminsverlegung deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil der Prozessvertreter der Klägerin weder ein ärztliches Attest vorgelegt, noch die Schwere der Erkrankung hinreichend glaubhaft gemacht hat. Der bloße Hinweis des Prozessbevollmächtigten, er sei über Nacht erkrankt und laboriere an einer schweren Sommergrippe, genügt den an eine Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen nicht (BFH-Entscheidung vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).

2. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das FG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass es die Klage als unzulässig abgewiesen hat (zu diesem Verfahrensfehler vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFH/NV 2003, 1007). Mit der nicht näher substantiierten Behauptung der Klägerin, sie habe den Gegenstand des Klagebegehrens durch Angabe des Haftungsbescheides in der Klageschrift und den Hinweis, dass der eingelegte Einspruch als begründet anzuerkennen sei, hinreichend bezeichnet, wird ein Verfahrensmangel, auf dem das Prozessurteil beruhen kann, nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. Für die schlüssige Rüge, das FG habe unter Verletzung des § 65 Abs. 1 FGO geurteilt, ist darzulegen, dass die Klage den Anforderungen der Vorschrift entsprochen hat. Der Hinweis auf eine außergerichtlich geführte Korrespondenz vermag einen Verfahrensmangel nicht zu belegen. Ungeachtet der unzureichenden Darlegung liegt ein solcher auch nicht vor. Denn zur Bezeichnung des Klagebegehrens genügt die bloße Angabe des Haftungsbescheides und der Hinweis auf den --im Streitfall nicht begründeten-- Einspruch nicht. Denn aus diesen Angaben lässt sich nicht entnehmen, worin die Klägerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sieht und warum sie sich durch diese Entscheidung beschwert fühlt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818).

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