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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: VII B 267/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
FGO § 41 Abs. 1
FGO § 145
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Dem Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) ist durch Verfügung des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners zu 1. (Finanzamt --FA--) vom 7. April 1992 die Hilfeleistung in Steuersachen untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht worden. Die hiergegen und gegen die dazu ergangenen Beschwerdeentscheidungen der Beklagten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu 2. (Oberfinanzdirektion) erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Nach Zustellung dieses Urteils hat der Kläger die Berufsrichter, die an dem Urteil mitgewirkt hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das FG hat den Ablehnungsantrag jedoch als rechtsmißbräuchlich verworfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Die an sich nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger nach Erledigung des wegen der verfahrensgegenständlichen Untersagungsverfügung anhängigen Rechtsstreits ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr geltend machen kann. Denn nachdem das FG über seine Klage durch Urteil vom ... entschieden hat, kann die Ablehnung der berufsrichterlichen Mitglieder des FG nur noch den Sinn haben, nach einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch deren Urteil mit der Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO zu Fall zu bringen. Für die Durchführung eines solchen Revisionsverfahrens im Anschluß an ein erfolgreiches Ablehnungsverfahren würde dem Kläger jedoch das Rechtsschutzbedürfnis infolge Aufhebung des angegriffenen Bescheids des beklagten FA fehlen. Daß sich ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht aus § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO oder § 41 Abs. 1 FGO herleiten ließe, hat der beschließende Senat bereits in seinem zu der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ... ergangenen Beschluß vom heutigen Tage dargelegt; darauf wird verwiesen.

Der beschließende Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 1990 IX R 79/90 (BFH/NV 1991, 611). Danach soll allerdings eine Revision trotz Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts zulässig sein, um im Revisionsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären zu können --und dadurch unter Umständen eine günstigere Kostenentscheidung als vom FG getroffen seitens des BFH erlangen zu können-- (vgl. auch die nicht entscheidungstragenden Ausführungen in dem BFH-Beschluß vom 1. Dezember 1993 X R 99/91, BFHE 173, 9, BStBl II 1994, 305). Der beschließende Senat kann dahinstehen lassen, ob er dieser Rechtsauffassung (zustimmend ohne Problematisierung offenbar Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., Vor § 115 FGO Rdnr. 29) trotz § 145 FGO zustimmen könnte. Denn jedenfalls kommt das nur unter Besonderheiten in Betracht, wie sie den in BFH/NV 1991, 611 entschiedenen Streitfall kennzeichnen, daß nämlich das FA unmittelbar nach Ergehen des (klageabweisenden) Urteils des FG von sich aus den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben bzw. geändert hat. Hier war indes Anlaß der Aufhebung der angefochtenen Untersagungsverfügung, daß der Kläger nach Ergehen des Urteils des FG zum Steuerberater bestellt worden ist und sich damit die für die Beurteilung (des Fortbestandes) der Untersagungsverfügung maßgebliche Sach- und Rechtslage nach Erlaß des finanzgerichtlichen Urteils geändert hatte.

Ende der Entscheidung

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