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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: VII B 269/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf sofortige Einstellung der vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) betriebenen Zwangsvollstreckung mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragsteller weder den Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund schlüssig dargelegt und auch deren tatsächliche Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hätten. Gegen die ablehnende Entscheidung haben die Antragsteller "Revision- und Rechtsbeschwerde" eingelegt. Zur Begründung berufen sie sich auf internationales Völkerrecht und auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Eine Unanfechtbarkeit der Entscheidung sei nicht anzuerkennen. Darüber hinaus sei der Beschluss allein deshalb rechtsungültig, weil die Titelbezeichnung und die Unterschrift der Richter fehlten, die an der Entscheidung mitgewirkt hätten.

II. Das als Beschwerde zu deutende Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. Anordnung (§ 114 Abs. 1 FGO) nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft. Eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO durch den Bundesfinanzhof (BFH) findet nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629, m.w.N.). Soweit die Antragsteller lediglich die Behauptung aufstellen, die in § 128 Abs. 3 FGO angeordnete Unanfechtbarkeit der dort näher bezeichneten Entscheidungen verstoße gegen "Internationales Völkerrecht und Menschenrechte der Vereinten Nationen", ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und vermag deshalb der Beschwerde nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die am Erlass der Entscheidung beteiligten Richter in dieser hinreichend bezeichnet sind (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Denn anhand der Nennung des FG-Senats im Rubrum des Beschlusses und der Anführung von drei Namen am Ende der Entscheidung lässt sich die Identität der beteiligten Richter zweifelsfrei feststellen. Einer ausdrücklichen Bezeichnung als "Richter" bedarf es nicht, denn ein Senat eines FG pflegt aus solchen zu bestehen. Ausweislich des Akteninhalts trägt der Beschluss auch drei Originalunterschriften.

2. Unabhängig davon ist das Rechtsbegehren der Antragsteller auch deshalb unzulässig, weil die Antragsteller nicht vertreten sind, wie dies § 62a FGO erfordert. Denn vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Einlegung des Rechtsmittels nicht von einer zur Vertretung berechtigten Person oder Gesellschaft erfolgt und somit unwirksam. Soweit die Antragsteller den vor dem BFH geltenden Vertretungszwang nicht anerkennen und sinngemäß einen Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerte verfahrensrechtliche Fairnessgebot geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 12. Juli 2001 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453).

Ende der Entscheidung

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