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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: VII B 269/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 108 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Dem Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) ist durch Verfügung des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners zu 1. (Finanzamt) vom 7. April 1992 die Hilfeleistung in Steuersachen untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht worden. Die hiergegen und gegen die dazu ergangenen Beschwerdeentscheidungen der Beklagten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu 2. (Oberfinanzdirektion) erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Mit Antrag vom 16. Juli 1996 hat der Kläger in mehrfacher Hinsicht Berichtigung des Tatbestands des Urteils beantragt. Das FG hat den Berichtigungsantrag als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Der Beschluß über die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils (und die Ablehnung einer Berichtigung) ist unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ob hiervon, wie allgemein angenommen wird (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 108 Rdnr. 6), eine Ausnahme zu machen ist, wenn das FG einen Berichtigungsantrag als unzulässig abgelehnt hat, bedarf keiner Erörterung. Denn selbst wenn eine solche Ausnahme zu machen und die Beschwerde des Klägers deshalb entgegen § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO statthaft sein sollte, wäre sie als unzulässig zu verwerfen. Denn der Rechtsstreit ist in der Hauptsache, wie der beschließende Senat in seinem Beschluß VII B 266/98 vom heutigen Tage näher dargelegt hat, erledigt und kann nicht fortgeführt werden. Infolgedessen fehlt es dem Kläger auch für eine Beschwerde gegen den Beschluß des FG über seinen Berichtigungsantrag am Rechtsschutzbedürfnis.

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