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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: VII B 274/02
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 36
StBerG § 50 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (der Steuerberaterkammer) eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) beantragt, mit deren Hilfe er als "besonders befähigte" Person Gesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft werden möchte. Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, aus den Abschlüssen des Klägers als Hochschulingenieur und als Diplomingenieur könne nicht auf die für eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geschlossen werden, die über dem Durchschnitt dessen liegen, was das einschlägige Berufsbild erfordert. Auch das Arbeitszeugnis biete dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es sei nicht nachgewiesen, inwiefern die vom Kläger aufgrund seiner Berufstätigkeit als Ingenieur erlangten praktischen Kenntnisse ihm eine besondere Befähigung in Bezug auf seine derzeitige Tätigkeit als Steuerfachgehilfe verleihen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise schlüssig dargelegt ist.

1. Die Revision kann nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen werden, weil, wie die Beschwerde geltend macht, die Frage beantwortet werden muss, "nach welchen näheren Maßgaben der [für eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG] erforderliche Befähigungsnachweis für inländische Personen zu führen ist". Denn in dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde ist eine konkrete, höchstrichterlicher Klärung bedürftige und zugängliche Rechtsfrage nicht formuliert. Wie die Beschwerde selbst darlegt, hat der beschließende Senat bereits in mehreren Entscheidungen § 50 Abs. 3 StBerG ausgelegt und insbesondere sinngemäß hervorgehoben, dass die von dieser Vorschrift verlangten besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht dadurch nachgewiesen werden können, dass der Genehmigungsbewerber eine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen erfolgreich durchlaufen und einen dieser Ausbildung entsprechenden Beruf erfolgreich ausgeübt hat, über die dafür erforderlichen (durchschnittlichen) Kenntnisse und Fähigkeiten also verfügt. Denn nach dem Willen des Gesetzes soll die Leitung von Steuerberatungsgesellschaften grundsätzlich in den Händen von Steuerberatern liegen (vgl. § 50 Abs. 1 StBerG), weil grundsätzlich nur von ihnen die Sachkunde erwartet werden kann, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft erforderlich ist (Urteil des Senats vom 25. April 1978 VII R 95/77, BFHE 125, 232, BStBl II 1978, 537). Diese gesetzgeberische Entscheidung würde unterlaufen, wenn durchschnittlich befähigten Angehörigen anderer Berufsgruppen im Wege des § 50 Abs. 3 StBerG gestattet würde, wegen ihrer durch eine solche Berufsausbildung oder Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Gesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft zu werden (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243).

Welche weiter gehende Rechtsfrage auf der Grundlage der vom FG im Streitfall getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte, ist der Beschwerdebegründung weder zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist es weitgehend eine Frage der Würdigung der im Einzelfall vorliegenden tatsächlichen Umstände, ob einem Genehmigungsbewerber aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit oder seiner anderen Ausbildung die von § 50 Abs. 3 StBerG verlangte besondere Befähigung zugebilligt werden kann. Dass gerade der Fall des Klägers geeignet wäre, für diese Prüfung rechtsgrundsätzliche Maßstäbe zu entwickeln, ist jedenfalls weder in der Beschwerdebegründung dargelegt noch sonst erkennbar.

2. Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist ebenfalls in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt. Um nach dieser Vorschrift die Zulassung der Revision wegen einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bzw. eines anderen FG zu erstreiten, wäre es nämlich erforderlich gewesen, die in diesen Entscheidungen aufgestellten Rechtssätze herauszuarbeiten und sie dem Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung gegenüberzustellen, zu dem sie nach Auffassung der Beschwerde in Widerspruch stehen. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich indes in der in dieser Hinsicht unergiebigen Beobachtung, dass der erkennende Senat in dem Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96 (BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549) und das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil vom 1. September 1999 I 536/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 153) die besondere Befähigung der dortigen Kläger bejaht haben, wobei nicht einmal deutlich wird, inwiefern Ausbildung und berufliche Erfahrung derselben der des Klägers im Streitfall in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar sein sollen.

Sofern der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang zu entnehmen sein sollte, dass diese die maßgebliche Divergenz darin sieht, dass das FG im Streitfall auf die von dem Kläger in den von ihm absolvierten Prüfungen erzielten Noten abgestellt habe, ist dieser Hinweis ebenfalls ungeeignet, den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO darzutun. Abgesehen davon, dass das FG diesen Gesichtspunkt offenbar nur als einen Anhaltspunkt im Rahmen einer umfassenden Würdigung der im Streitfall gegebenen Tatsachen verstanden wissen will, ist nicht dargelegt und ist es auch nicht der Fall, dass die vorgenannten angeblichen Divergenzentscheidungen der in der anderen Ausbildung erzielten Examensnote die Bedeutung für die nach § 50 Abs. 3 StBerG zu treffende Entscheidung grundsätzlich abgesprochen hätten (vgl. im Übrigen das Urteil des Senats in BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243).

3. Auch ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen könnte, ist in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet. Denn es ist schon nicht dargelegt, weshalb das FG sich, wie die Beschwerde offenbar meint, die Sachkunde nicht hat zutrauen dürfen, die für die Beurteilung der Frage erforderlich ist, ob die Beschäftigung eines Diplomingenieurs "mit Formeln und Zahlen" diesem besondere Fähigkeiten für die Steuerberatung vermittelt, ferner, welche Erkenntnisse das FG insofern von der Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte erwarten können, deren Unterlassung die Beschwerde rügt.

Ende der Entscheidung

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