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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.1998
Aktenzeichen: VII B 275/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) keinen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend benannten Gründe für die Zulassung einer Revision, den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend, schlüssig gerügt haben (zu diesem Erfordernis vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8).

Die Klägerinnen haben keine Rechtsfrage vorgetragen, deren revisionsgerichtliche Behandlung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein könnte. Sie rügen lediglich die ihrer Ansicht nach unzutreffende Auslegung der Formulierung ihres Prozeßvertreters im ersten Schriftsatz: "beantragen wir vorab den Klägerinnen Prozeßkostenhilfe --PKH-- zu bewilligen; sodann beantragen wir, die von der Beklagten ... betriebene Zwangsvollstreckung ... für unzulässig zu erklären" durch das Finanzgericht (FG) als Antrag auf Gewährung von PKH und gleichzeitige Erhebung einer unbedingten Klage. Damit wird jedoch nur ein individuelles Interesse an einer bestimmten Auslegung der Formulierungen im Schriftsatz des Prozeßvertreters der Klägerinnen, nämlich, daß er PKH beantragen und Klage nur dann erheben wolle, wenn seinen Mandantinnen die begehrte PKH gewährt werden würde, dargetan. Daraus läßt sich nicht entnehmen, daß eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liege (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Januar 1985 I B 27/85, BFHE 144, 37, BStBl II 1985, 625).

Soweit gerügt wird, die Auslegung der oben bezeichneten Formulierungen durch das FG verstoße gegen die Denkgesetze, könnte dies lediglich einen materiell-rechtlichen Fehler des Urteils begründen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. November 1988 V B 1/88, BFH/NV 1990, 151, ständige Rechtsprechung; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 29). Mit dem Vortrag, die Vorinstanz habe bei ihrer Entscheidung materielles Recht verletzt, wird jedoch ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargetan (ständige Rechtsprechung BFH-Beschluß vom 27. April 1995 VIII B 122/94, BFH/NV 1995, 1075, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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