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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.2002
Aktenzeichen: VII B 283/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Gesellschafter einer GbR. Für die Abgabe der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung 1998 gewährte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dreimal eine Fristverlängerung. Nachdem auch die letzte Frist verstrichen war, ohne dass die Erklärungen abgegeben wurden, forderte das FA erneut zur Abgabe der Steuererklärungen auf und drohte ein Zwangsgeld von 500 DM für den Fall der Nichtabgabe innerhalb der gesetzten Frist an. Nach Ablauf der Frist setzte das FA gegen den Kläger Y je ein Zwangsgeld von 500 DM fest und drohte ein Zwangsgeld von je 1000 DM an für den Fall, dass die Erklärungen bis zum 22. September 2000 nicht vorliegen. Die dagegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos. Die angeforderten Erklärungen wurden am 17. April 2001 eingereicht.

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Klage des Klägers X sei unzulässig, weil er mangels eines gegen ihn gerichteten Verwaltungsaktes nicht in seinen Rechten verletzt sein könne. Die Klage des Klägers Y sei unbegründet; er habe keine Gründe vorgetragen, die einen Ermessensfehlgebrauch des FA begründen könnten. Unter Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidungen, denen es folge, sah das FG von einer weiteren Begründung ab. Es wies lediglich ergänzend darauf hin, dass der Umstand, dass eine Betriebsprüfung angeordnet worden sei, die Zwangsgeldfestsetzungen nicht ermessensfehlerhaft mache.

II. Die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG begehren, ist unzulässig, weil sie keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe, wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dargelegt haben.

Die Kläger nennen in ihrer Beschwerdebegründung keinen der Zulassungsgründe ausdrücklich. Sie rügen, das FG sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe die entscheidungserheblichen Tatsachen, die sich aus den Akten ergäben, unberücksichtigt gelassen.

Soweit die Kläger damit einen Verstoß des FG gegen seine sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebende Pflicht zur Sachaufklärung als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend machen wollen, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag. Denn der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, ob und wann an welcher Stelle entsprechende Beweisanträge gestellt worden sind und weshalb ein etwaiges Übergehen solcher Beweisanträge nicht rechtzeitig gerügt werden konnte (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 bis 50, § 120 Rz. 69). Falls die Kläger meinen sollten, das FG hätte von Amts wegen eine weitere Sachaufklärung durchführen müssen, so fehlt es jedenfalls an der Darlegung von Gründen, aus denen sich dem Gericht eine Beweisaufnahme zu bestimmten Beweisthemen auch ohne einen Antrag der sachkundig vertretenen Kläger hätte aufdrängen müssen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70).

Soweit die Kläger als weiteren Verfahrensfehler einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO rügen wollen, weil das FG angeblich den Gesamtinhalt der Akten nicht berücksichtigt hat, so ist auch dies nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise hinreichend dargelegt. Denn die Kläger haben nicht ausgeführt, welche Aktenteile (genaue Angabe der Fundstelle nach Aktenteil und Seite) das FG nicht berücksichtigt haben soll.

Die Kläger rügen schließlich zu Unrecht, dass das FG den Antrag auf Außervollzugsetzung der Zwangsgeldbescheide übergangen habe. Denn dieser Antrag war nach dem Tatbestand des Urteils nicht Gegenstand des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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