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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: VII B 283/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit dem angefochtenen, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Juli 2003 ergangenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die gegen den Steueränderungsbescheid vom ... gerichtete Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 29. Juli 2003 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 1. September 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt hat.

Mit einem am 15. September 2003 eingegangenen Telefax trägt die Klägerin vor, dass sie wegen Abwesenheit ihres Vertreters die notwendigen Schritte für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist habe einlegen können. Demselben am 16. September 2003 auf dem Postweg eingegangenen Schriftsatz ist eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin beigefügt, in welcher dieser angibt, dass er am 28. Juli 2003 eine Reise angetreten habe, von der er erst am 29. August 2003 gegen 17.00 Uhr zurückgekehrt sei. Am 30. August 2003 habe er dann in der für ihn aufbewahrten Post das FG-Urteil vorgefunden und ohne Verzögerung einen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Der Betrieb der Klägerin verfüge über keine Mitarbeiter. Er habe als Geschäftsführer auch keine Vorkehrungen hinsichtlich eines eingehenden Urteils treffen müssen, da er davon habe ausgehen können, dass das FG dem Antrag der Klägerin entsprechen werde.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die Frist für die Einlegung der Beschwerde versäumt hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klägerin nicht gewährt werden kann.

Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen. Im Streitfall lief die Beschwerdefrist am 29. August 2003 ab (§ 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung i.V.m. §§ 186, 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); die Beschwerde der Klägerin ist jedoch erst am 1. September 2003 beim BFH eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nicht gewährt werden.

Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; das bedeutet, dass auch die den Antrag begründenden Tatsachen innerhalb dieser zweiwöchigen Frist schlüssig vorzutragen sind (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 36, 40). Erforderlich ist insoweit die vollständige Darlegung der Ereignisse, welche die unverschuldete Säumnis belegen sollen.

An solchen Darlegungen innerhalb der Antragsfrist fehlt es im Streitfall. Der mit der Nichtzulassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt mit der Behauptung, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten, lediglich den Gesetzeswortlaut. Der am 16. September 2003 beim BFH eingegangene Schriftsatz legt Wiedereinsetzungsgründe ebenfalls nicht schlüssig dar, da es dort lediglich heißt, dass wegen Abwesenheit des Vertreters der Klägerin die notwendigen Schritte für eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist nicht hätten einlegt werden können. Eine vollständige Darlegung der Ereignisse, welche die unverschuldete Säumnis belegen sollen, findet sich erst in der zusammen mit diesem Schriftsatz am 16. September 2003 eingegangenen eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin. Geht man mit den Angaben des Geschäftsführers davon aus, dass er Kenntnis vom angefochtenen FG-Urteil am 30. August 2003 erhalten hatte, so war die zweiwöchige Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO aber bereits am 15. September 2003 (Montag) abgelaufen.

Zwar ist dem BFH derselbe Schriftsatz bereits am 15. September 2003 per Telefax übermittelt worden, jedoch war diesem die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin nicht beigefügt. Auch das Empfangsjournal des Telefaxgerätes des BFH weist die Übersendung von nur einer Seite durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus. Aus welchem Grund die eidesstattliche Versicherung nicht bereits am 15. September 2003 dem BFH per Telefax übermittelt wurde, ist allerdings nicht erheblich, denn es ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, weshalb der Geschäftsführer der Klägerin, der nach eigenen Angaben am 29. August 2003 gegen 17.00 Uhr von seiner Reise zurückgekehrt war, ohne Verschulden daran gehindert war, bereits an diesem Tag Kenntnis von der Zustellung des FG-Urteils zu nehmen. Die zweiwöchige Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO begann somit am 29. August 2003 und war daher bereits mit dem 12. September 2003 abgelaufen.

Darüber hinaus bieten die mit der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers vorgetragenen Gründe auch keinen Anlass anzunehmen, dass die Beschwerdefrist im Streitfall ohne Verschulden versäumt worden ist (§ 56 Abs. 1 FGO). Jedenfalls bei einer längeren Abwesenheit entspricht es dem Gebot prozessualer Sorgfalt --insbesondere derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers--, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass man von Zustellungen Kenntnis erhält und Fristen gewahrt werden, was umso mehr dann zu gelten hat, wenn mit fristauslösenden Zustellungen konkret zu rechnen ist (BFH-Urteil vom 13. März 1991 I R 39/90, BFH/NV 1992, 146; Beschluss vom 27. August 1997 XI B 118, 119, 149/96; XI S 43, 44, 50/96, BFH/NV 1998, 617, m.w.N.). In der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2003 vor dem FG war der Geschäftsführer der Klägerin anwesend; es war ihm also der am Schluss der Verhandlung verkündete Beschluss des FG bekannt, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Es bestand daher, anders als die Beschwerde meint, durchaus Anlass für den Geschäftsführer der Klägerin, für seine kurz darauf angetretene mehrwöchige Reise Vorkehrungen zu treffen, dass ihm ein während seiner Abwesenheit eingehendes Urteil zur Kenntnis gelangte und Fristen gewahrt werden konnten. Ein überzeugender Grund, weshalb der Geschäftsführer glauben durfte, dass das Urteil des FG in jedem Fall zu Gunsten der Klägerin ausgehen werde, ist nicht erkennbar.

Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil keiner der Gründe, der nach § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision rechtfertigt, in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden ist.

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