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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: VII B 283/04
Rechtsgebiete: FGO, BGB


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 126 Abs. 4
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Unter dem 28. Dezember 1998 wurde beim Hauptzollamt Z, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, eine Sendung nachfüllbare Taschenfeuerzeuge aus China zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet. Als Empfänger/Anmelder der Ware war Fa. X-GmbH, als Vertreter die Spedition A-GmbH & Co. KG (Spedition A) angegeben. Unterzeichnet war die Zollanmeldung von "D, Angestellter"; dieser war Angestellter der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), die als Zolldeklarant mit der Anmeldung der Waren von der Spedition A beauftragt worden, jedoch in der Zollanmeldung nicht genannt war. Im folgenden Abgabenfestsetzungsverfahren stellte sich heraus, dass eine Fa. X-GmbH nicht existierte, sondern die Vertretungsvollmacht der Spedition A zur Anmeldung der Waren von der Einzelfirma X, Inhaber M (Fa. X), erteilt worden war. Das HZA war deshalb der Ansicht, dass die Klägerin die Zollanmeldung für die Fa. X-GmbH als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben habe und setzte die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Antidumpingzoll) mit Steuerbescheid vom 22. November 2001 gegen die Klägerin fest. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den Steuerbescheid auf. Das FG urteilte, dass sich aus der Zollanmeldung und den beigefügten Anlagen ergebe, dass die Empfänger-/Anmelderbezeichnung mehrdeutig und deshalb auslegungsbedürftig sei. Da in der beigefügten Rechnung und der Ursprungserklärung die Fa. X mit Anschrift, dagegen in der Zollanmeldung die nicht existente Fa. X-GmbH mit derselben Anschrift als Warenempfänger angegeben gewesen sei, habe aus der Sicht eines verständigen Empfängers der Erklärung kein Zweifel bestehen können, dass die Einzelfirma als natürliche Person habe vertreten werden sollen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des HZA, welche es auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Klärungsbedürftig sei die Frage, ob bei der Bestimmung des Zollanmelders die der Zollanmeldung beigefügten Unterlagen zu berücksichtigen seien, auch wenn die Bezeichnung dieser Person in der Zollanmeldung selbst keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen lasse. Im Streitfall habe nach den Angaben in der Zollanmeldung kein Zweifel bestanden, dass die Fa. X-GmbH habe vertreten werden sollen; dass diese GmbH tatsächlich nicht existiert habe, sei seinerzeit nicht bekannt gewesen. Dass der angegebene Zollanmelder und der aus den beigefügten Unterlagen ersichtliche Rechnungs- oder Warenempfänger nicht identisch seien, komme vor und könne auf verschiedenen Umständen beruhen. Wenn das FG insoweit einen Grund für eine Auslegung der Zollanmeldung gesehen habe, sei dies sachlich falsch.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel bei der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor. Die vom HZA bezeichnete Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

Es ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine Zollanmeldung eine Willenserklärung des Zollbeteiligten ist, die im Zweifelsfall der Auslegung bedarf, für welche wiederum in sinngemäßer Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend ist (Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 VII R 70/03, BFH/NV 2005, 929, m.w.N.). Dies gilt ebenso für die nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1) erforderliche Erklärung des Vertreters, dass er im fremden Namen handele. Diese Erklärung, welche die Stellvertretung offen legen soll, muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern es ist in Zweifelsfällen ausreichend, dass sich der Wille, im fremden Namen handeln zu wollen, sowie die vertretene Person aus den Umständen des Falles ergeben (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1985 VII R 83/82, BFH/NV 1985, 59; vom 17. Februar 1988 VII R 91/85, BFH/NV 1988, 814; ebenso Weymüller in Dorsch, Zollrecht, Art. 5 ZK Rz. 66).

Die ggf. erforderliche Auslegung der Zollanmeldung, die gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erfolgen hat und bei der der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsurteil vom 29. Juli 2003 VII R 49/02, BFH/NV 2004, 99). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf. Sie hält vielmehr die streitige Zollanmeldung hinsichtlich des vertretenen Empfängers/Anmelders für eindeutig und wendet sich gegen die Ansicht des FG, dass die Zollanmeldung insoweit mehrdeutig und auslegungsbedürftig sei. Damit wendet sie sich gegen die Tatsachenwürdigung durch das FG im Einzelfall, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Sollte das HZA --unabhängig vom Einzelfall-- die Ansicht vertreten wollen, dass sich Zweifel am Erklärungsinhalt einer Zollanmeldung in keinem Fall aus den der Zollanmeldung beigefügten Unterlagen ergeben können, könnte dieser Ansicht fraglos nicht gefolgt werden, weil es keine Rechtsvorschriften gibt, welche die tatsächliche Würdigung des Erklärungsinhalts einer Zollanmeldung derartigen Einschränkungen unterwerfen; eine entsprechende Rechtsfrage wäre daher nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

Unter Zugrundelegung dieser (möglicherweise) vom HZA vertretenen Ansicht, dass es ausschließlich auf den aus der Zollanmeldung selbst ersichtlichen Erklärungsinhalt ankommt, würde sich im Übrigen das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis als richtig erweisen, so dass die Revision nach § 126 Abs. 4 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist (Senatsbeschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729, m.w.N.), ebenfalls nicht zuzulassen wäre. Aus der Zollanmeldung vom 28. Dezember 1998 ergab sich nämlich nicht, dass der Unterzeichner D im Namen der Klägerin als deren Unterbevollmächtigter handelte, so dass --wollte man mit dem HZA von einer für die Fa. X-GmbH ohne Vertretungsmacht abgegebenen Zollanmeldung ausgehen-- die Einfuhrabgaben jedenfalls nicht gegen die Klägerin festgesetzt werden konnten.

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