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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2004
Aktenzeichen: VII B 284/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der seinen Wohnsitz mehrfach gewechselt hat, wendet gegen den Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) den Eintritt der Zahlungsverjährung ein. Im Einspruchs- und dem darauf folgenden Klageverfahren begehrte er daher, die rückständige Steuerschuld auf 0 DM festzustellen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, das FA habe durch mehrere Vollstreckungshandlungen eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung hinsichtlich sämtlicher in der Rückstandsanzeige des FA und im Abrechnungsbescheid geltend gemachter Beträge herbeigeführt.

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. August 2003 zugestellt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 2. September 2003 erhoben, ist jedoch erst mit dem am 23. Oktober 2003 bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist war nicht gestellt worden. Durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 auf die verspätet eingegangene Begründung hingewiesen, stellte der Klägervertreter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, bei der Eintragung der Begründungsfrist im Terminkalender sei ein Fehler unterlaufen und der Fristbeginn versehentlich um eine Woche später eingetragen worden. Er bitte, das Büroversehen zu entschuldigen und die Wiedereinsetzung zu gewähren.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des FG begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (§ 56 FGO).

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des FG bei dem BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) und, sofern ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht gestellt worden ist, (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das Urteil des FG ist am 18. August 2003 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde währte bis zum 18. Oktober 2003. Da dies ein Samstag war, endete die Frist am 20. Oktober 2003 (§ 54 FGO; §§ 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--, und § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde nach Ablauf der Frist --nämlich am 23. Oktober 2003-- und damit verspätet begründet worden.

Die innerhalb der Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 FGO) beantragte Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist kann nicht gewährt werden. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zur Begründung des Antrags auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich vorgetragen, der Beginn der Begründungsfrist sei versehentlich um eine Woche verspätet im Fristenkalender eingetragen worden, ohne anzugeben, wer in seiner Kanzlei für die Eintragungen im Fristenkontrollbuch verantwortlich war und ob er persönlich oder eine Bürokraft diese Frist eingetragen hat. Danach ist davon auszugehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst in einem für seinen Berufsstand nicht entschuldbaren Irrtum über die Frist zur Begründung der Beschwerde befunden hat. Der Irrtum über die Begründungsfrist wäre indes ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn der Klägervertreter die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die auf die Dauer der Beschwerdebegründungsfrist zutreffend hingewiesen hat, beachtet und die Fristeintragung sorgfältig vorgenommen bzw. kontrolliert hätte. Das ist offensichtlich nicht geschehen. Daher kann die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Das Verschulden des Klägervertreters hat sich der Kläger zurechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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