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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: VII B 284/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter einer GbR, für die das Betriebsstättenfinanzamt Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1987 erlassen hatte. Auf der Grundlage der Feststellungsbescheide erließ das für den Kläger zuständige Finanzamt (FA), der Beklagte und Beschwerdegegner, Einkommensteuerbescheide.

Zwischen dem Betriebsstättenfinanzamt und dem Kläger kam es im Jahre 1997 zu einer tatsächlichen Verständigung, die im Ergebnis zur Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1985 bis 1987, zur Rücknahme der Einsprüche gegen die Feststellungs-, Gewerbesteuer-, Getränkesteuer- und Haftungsbescheide über Lohnsteuer für die Jahre 1985 bis 1987 durch den Kläger und zur Gewährung von Vollstreckungsaufschub bei monatlicher Zahlung von 300 DM auf die Steuerschulden führte.

Infolge der Bestandskraft der Feststellungsbescheide stellte das FA die Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1987 gegen den Kläger fällig und leitete die Vollstreckung ein. Der Kläger berief sich auf die Vollstreckungsabrede mit dem Betriebsstättenfinanzamt, weil er der Ansicht war, dass sie auch für das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt bindend sei. Nach weiteren Vollstreckungsmaßnahmen beantragte der Kläger im September 2002 beim FA, ihm im Hinblick auf die mit dem Betriebsstättenfinanzamt getroffene Abrede Vollstreckungsaufschub zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das FA ab.

Einspruch und Klage blieben --im Wesentlichen mit der Begründung, die tatsächliche Verständigung mit dem Betriebsstättenfinanzamt binde das FA nicht und im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs nicht vor-- erfolglos.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, "ob das Betriebsstättenfinanzamt auch seine Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ändern muss, wenn es auf der Grundlage des Ergebnisses einer tatsächlichen Verständigung mit dem Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten seine Umsatzsteuerbescheide für den gleichen Zeitraum geändert hat, so dass eine entsprechende Änderung der vom Personenfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungsbescheide erlassenen Einkommensteuerbescheide geboten ist", und rügt als schwerwiegenden Rechtsfehler, dass das Finanzgericht (FG) das grob rechtswidrige Verhalten des Betriebsstättenfinanzamts verkannt habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist u.a., dass die als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage im Revisionsverfahren klärungsfähig ist bzw. der behauptete schwerwiegende Rechtsfehler für die Entscheidung des FG entscheidungserheblich war. Zu diesen Voraussetzungen äußert sich die Beschwerde nicht, sie liegen auch nicht vor.

Im Kern macht der Kläger geltend, infolge der tatsächlichen Verständigung mit dem Betriebsstättenfinanzamt hätten nicht nur die Umsatzsteuerbescheide, sondern auch die Feststellungsbescheide geändert werden müssen; die Änderung der Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide hätte dann die Änderung der Einkommensteuerbescheide nach sich ziehen müssen.

Dieses Beschwerdevorbringen richtet sich nicht gegen die vom FA aufgrund der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide durchgeführte Vollstreckung, sondern gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide selbst. Nach § 256 der Abgabenordnung (AO 1977) sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt aber außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Im Vollstreckungsverfahren können nur Einwendungen gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, ihre Anordnung und Aufrechterhaltung sowie gegen die Art und Weise der Durchführung erhoben werden (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 8. Aufl., § 256 Rz. 3, m.w.N.).

Danach könnten die vom Kläger formulierten Einwendungen --abgesehen von erheblichen Zweifeln, ob sie in der Sache berechtigt sind-- in einem Revisionsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung nicht geprüft werden; sie rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

Ende der Entscheidung

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