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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.1999
Aktenzeichen: VII B 284/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 102
AO 1977 § 284
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die als Grund für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Das bedeutet, daß in der Beschwerdeschrift hinreichend deutlich eine konkrete Rechtsfrage formuliert werden muß, deren Klärung nicht nur für die Entscheidung des Streitfalles, sondern darüber hinaus für die einheitliche Anwendung des Rechts, die Rechtsklarheit oder die Rechtsfortentwicklung von Bedeutung ist (Bundesfinanzhof --BFH-- in st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 27. April 1998 VII B 277/97, BFH/NV 1998, 1450; vom 4. September 1996 II B 6/96, BFH/NV 1997, 191). Im Streitfall hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht einmal ausgeführt, welche konkrete Rechtsfrage er für klärungsbedürftig hält, sondern lediglich beanstandet, das Gericht habe selbst in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nicht hätte zuwarten dürfen, bis derart hohe Steuerschulden für den Kläger entstanden sind, ohne diesen Umstand bei der Entscheidung über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Ermessensüberprüfung zu berücksichtigen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist damit ebensowenig dargelegt, wie mit dem weiteren Vorbringen, die außergewöhnlichen Umstände des Rechtsstreits machten eine Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils in der Revision erforderlich. Die bloße Behauptung, es fehle an einer richtungsweisenden Rechtsprechung des BFH zu einer Fallgestaltung der im Streitfall verwirklichten Art ist jedenfalls nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). Im Streitfall hat sich das Finanzgericht (FG) ausführlich mit den Voraussetzungen einer Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) befaßt und die ihm gemäß § 102 FGO mögliche Überprüfung der Ausübung des behördlichen Ermessens vorgenommen, ohne einen Ermessensfehler festzustellen. Deshalb wäre es erforderlich gewesen, daß der Kläger im einzelnen und substantiiert dargelegt hätte, welche Rechtsfrage die Entscheidung des FG aufgeworfen hat, deren Klärung durch den BFH aus welchen Gründen im allgemeinen Interesse gelegen hätte.

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