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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: VII B 288/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete im August 1997 Handtaschen zur Abfertigung zum freien Verkehr an, wobei sie als Ursprungsland Südkorea und als Versendungs-/Ausfuhrland China angab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) erhob dafür mit dem Bescheid vom ... die Einfuhrabgaben. Mit Steueränderungsbescheid vom ... erhob das HZA für die Handtaschen ... DM Antidumpingzoll nach, weil es auf Grund von Ermittlungen zu dem Ergebnis kam, dass China als Ursprungsland für die Handtaschen anzusehen sei. Die Handtaschen waren in China aus von dem koreanischen Lieferanten der Klägerin zur Verfügung gestellten, in Südkorea zugeschnittenen Leder- und Futterstoffen zusammengefügt worden. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 des Rates vom 1. August 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China ... (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 208/31) sei die Nacherhebung des Antidumpingzolls auf die Handtaschen gerechtfertigt, weil die Handtaschen nach Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1) ihren Ursprung in China hätten. Dort habe die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Verarbeitung stattgefunden. Es habe sich nicht um ein den Ursprung der Ware nicht begründendes einfaches Zusammensetzen von Waren gehandelt. Vielmehr hätten die hier erforderlichen Arbeiten nur von Personen erbracht werden können, die über ausgeprägte handwerkliche Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision, weil "die Rechtssache aufgrund des europarechtlichen Bezugs, EWG-Verordnung Nummer 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollcodexes der Gemeinschaften ... grundsätzliche Bedeutung hat und im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen über die Ursprungseigenschaft der streitgegenständlichen Ware nach Artikel 24 ZK eine einheitliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordern".

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht --wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich-- ausreichend dargelegt hat.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt nach allgemeiner Auffassung auch unter Geltung des neuen Rechts, d.h. nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), u.a. voraus, dass eine abstrakte, für den Streitfall erhebliche Rechtsfrage gestellt wird, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32). Im Streitfall fehlt es bereits an der Formulierung einer solchen Rechtsfrage. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Sache über den konkreten Einzelfall hinaus im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts von Bedeutung ist. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt auszuführen, dass und weshalb sie die Auffassung des FG nicht nachvollziehen könne. Das aber reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht aus.

Auch der europarechtliche Bezug der Sache, den die Klägerin insbesondere aus den unterschiedlichen Auffassungen über die Ursprungseigenschaft der streitgegenständlichen Ware nach Art. 24 ZK herleitet, führt allein nicht dazu, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar genügt es nach der Rechtsprechung des Senats insoweit zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, dass die nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit von Zweifeln an der Auslegung von Gemeinschaftsrecht aufgezeigt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1996 VII B 169/95, BFH/NV 1996, 652, und vom 30. September 1997 VII B 70/97, BFH/NV 1998, 753). Allerdings ist auch insoweit die Formulierung einer abstrakten entscheidungserheblichen Rechtsfrage im Hinblick auf die Auslegung von Gemeinschaftsrecht erforderlich. Dem genügen die Ausführungen der Klägerin nicht, die, ohne dass sie eine solche Rechtsfrage stellt, nur darauf hinauslaufen, dass das Gemeinschaftsrecht auf den Streitfall ihrer Auffassung nach nicht richtig angewendet worden sei.

Ende der Entscheidung

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