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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: VII B 297/04
Rechtsgebiete: AO 1977, InsO, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 34
AO 1977 § 69
InsO §§ 129 ff.
InsO § 131
InsO § 131 Abs. 1
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 107
FGO § 107 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit Urteil vom 23. Juni 2004 7 K 5035/00 L hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen einen Haftungsbescheid, mit dem dieser in seiner Eigenschaft als ehemaliges Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen nicht entrichteter Lohnsteuern nach § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, als teilweise unbegründet abgewiesen. In dem Verfahren hatte der Kläger u.a. geltend gemacht, es fehle an der zu fordernden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt, weil die Insolvenzverwalterin bei fristgerechter Abführung der Lohnsteuer durch den Verein diese Zahlungen nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) hätte anfechten können. Das FG sah die Voraussetzungen einer Anfechtung jedoch nicht als gegeben an. In Bezug auf § 131 InsO führte es aus, dass eine Anfechtung auf diese Vorschrift nicht gestützt werden könne. Sämtliche Alternativen der Vorschrift setzten voraus, dass die anfechtbare Handlung im letzten Monat oder innerhalb des zweiten und dritten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen würde. Dies bedeute für den am 26. November 1999 gestellten Insolvenzantrag, dass nur seit dem 26. September 1999 vorgenommene Handlungen in Betracht kämen. Bei gehöriger Pflichterfüllung zum Fälligkeitstermin am 10. September 1999 hätte nach § 131 InsO keine Anfechtung erfolgen können.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FG u.a. den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Urteils gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und zutreffende Berücksichtigung der Drei-Monats-Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 107 FGO nicht erfüllt seien, wenn auch nur die Möglichkeit einer sachlichen Änderung, eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung bestünde. Dies könne im Streitfall nicht ausgeschlossen werden. Selbst der Kläger habe vorgetragen, dass das Gericht § 131 Abs. 1 InsO unzutreffend angewandt habe.

Sowohl gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG als auch gegen die Ablehnung der Urteilsberichtigung hat der Kläger Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Urteilsberichtigung macht er geltend, dass das FG die Fristen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO falsch berechnet habe. Es liege keine fehlerhafte Gesetzesanwendung vor, sondern ein offensichtlicher Rechenfehler, der im Rahmen von § 107 FGO jederzeit korrigiert werden könne. Aufgrund dieses Rechenfehlers habe sich das FG mit den Voraussetzungen des § 131 InsO nicht näher befasst, wodurch das Urteil fehlerhaft sei. Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 235/04) beruft sich der Kläger auf eine Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), denn das FG habe den Rechtssatz aufgestellt, dass die Anfechtungsfrist des § 131 InsO zwei Monate ab Stellung des Insolvenzantrages betrage.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das FG hat eine Berichtigung nach § 107 FGO zu Recht abgelehnt.

1. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss es sich um die Berichtigung eines unbeabsichtigten Versehens handeln, das zu einer offenbaren und leicht nachvollziehbaren Unrichtigkeit geführt hat. Hierzu gehören reine Rechenfehler, die leicht korrigiert werden können. Besteht auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung, scheidet eine Berichtigung nach § 107 FGO aus (BFH-Beschlüsse vom 27. Februar 1970 III B 3/69, BFHE 99, 94, BStBl II 1970, 546, und vom 26. Juli 1999 V B 71/99, BFH/NV 2000, 66, sowie Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 107 Rz. 4, m.w.N.). Selbst ein offensichtlicher Rechtsirrtum kann nach dieser Vorschrift nicht berichtigt werden (Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz. 15 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 22. August 1995 I B 171/94, BFH/NV 1996, 161).

2. Im Streitfall hat das FG die Regelung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO insoweit fehlerhaft angewandt, als es entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eine Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen lediglich innerhalb des ersten und zweiten Monats vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Erwägung gezogen hat. Aufgrund dieses Fehlers hat es eine etwaige Begleichung der Lohnsteuerschuld zum Fälligkeitstermin am 10. September 1999 nicht als anfechtbar angesehen und infolgedessen weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 InsO für entbehrlich erachtet. Deshalb würde eine Korrektur der Datumsangabe 26. September 1999 in 26. August 1999 im Wege der Berichtigung nach § 107 FGO zugleich den Sinngehalt der Urteilsbegründung verändern. Denn die Schlussfolgerung, dass eine Anfechtung selbst bei gehöriger Pflichterfüllung zum Fälligkeitstermin nicht mehr hätte erfolgen können, erschiene ohne ergänzende Rechtsausführungen zu den Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 InsO --die jedoch im Berichtigungsverfahren nach § 107 FGO ausgeschlossen sind-- nicht mehr nachvollziehbar. Dieser Umstand sowie die Begründung der vom Kläger in der gleichen Rechtssache eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde belegen, dass das eigentliche Ziel einer Berichtigung nach § 107 FGO, nämlich die Vermeidung von unnötigen Rechtsbehelfen durch einfache Beseitigung von Fehlleistungen technischer Natur, im Streitfall nicht erreicht werden könnte.

Darüber hinaus kann im Streitfall nicht ausgeschlossen werden, dass dem FG bei der Anwendung von § 131 Abs. 1 InsO ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch der Kläger hält es zumindest für denkbar, dass das FG einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Aus diesen Gründen kommt eine Berichtigung nach § 107 FGO nicht in Betracht.

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