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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: VII B 306/06
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 95
AO § 249 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Wegen rückständiger Abgaben der GbR nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Gesellschafterin der GbR --bestandskräftig-- in Haftung. Nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen forderte das FA die Klägerin auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Einspruch und Klage, mit der die Klägerin u.a. geltend machte, die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei nicht sachgerecht, da eine bloße Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses mit Richtigkeitsversicherung das geeignete, mildere Mittel sei, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) beurteilte in Anlehnung an die ständige Senatsrechtsprechung, dass die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig trotz der Möglichkeit, ein Vermögensverzeichnis mit so genannter Richtigkeitsversicherung nach § 249 Abs. 2, § 95 der Abgabenordnung zu verlangen, als das wirksamere und deshalb auch erforderliche Mittel zur Aufdeckung zuvor eventuell verborgener Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners anzusehen sei.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die vom FG angewandte Rechtsauffassung des erkennenden Senats von der Auffassung des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 27. Juni 1956 II 284/55 U (BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 288) abweiche.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin behauptete Divergenz, die nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

Wie die Klägerin selbst in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt hat, folgt das FG in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des VII. Senats des BFH. Unabhängig davon, ob die von der Klägerin benannte Entscheidung des BFH aus dem Jahre 1956 als divergierend zu der aktuellen Rechtsprechung anzusehen ist, rechtfertigt sie die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil nach der aktuellen, in diesem Punkt aber schon seit vielen Jahren gleich gebliebenen, Geschäftsordnung des BFH allein der VII. Senat für Entscheidungen im Bereich der Vollstreckung zuständig ist. Eine mögliche Rechtsunsicherheit wegen zu erwartender unterschiedlicher Rechtsauffassungen verschiedener Senate des BFH kann zu der von der Klägerin bezeichneten Rechtsfrage nicht entstehen (vgl. zur Frage der Anrufung des Großen Senats: Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 11 Rz 9).

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