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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: VII B 309/01
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 177
AO 1977 § 173
AO 1977 § 177 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde sieht zu Unrecht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sinngemäß darin, dass geklärt werden müsse, ob im Falle der rückwirkenden Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides nach § 173 der Abgabenordnung (AO 1977) gemäß § 177 Abs. 1 AO 1977 berücksichtigt werden muss, dass bei einem Fahrzeug nach seinen technischen Gegebenheiten eine --für die Zukunft tatsächlich vorgenommene und steuerlich zu berücksichtigende-- sog. Auflastung bereits früher hätte vorgenommen und dadurch bewirkt werden können, dass dessen zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 Tonnen beträgt und es damit ungeachtet von Typ und Erscheinungsbild von Anfang an nicht als PKW, sondern als anderes Fahrzeug zu besteuern ist. Dieses Vorbringen führt indes nicht zu einer rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftigen Frage. Denn es versteht sich von selbst, dass der Kraftfahrzeugsteuerbescheid für einen PKW, der für bereits verstrichene Besteuerungszeiträume die Steuer zu Unrecht nach Maßgabe der für andere Fahrzeuge geltenden Steuersätze festgelegt hatte, bei einer Überprüfung für die Vergangenheit nicht entgegen § 173 AO 1977, der grundsätzlich die Festsetzung der zutreffenden Steuer auch rückwirkend verlangt, nach § 177 Abs. 1 AO 1977 aufrechterhalten bleiben kann, weil der PKW nach Auflastung künftig als anderes Fahrzeug zu behandeln ist. Denn ein solcher Kraftfahrzeugsteuerbescheid leidet nicht, wie § 177 AO 1977 voraussetzt, an mehreren Fehlern, die sich ganz oder teilweise kompensieren, sondern an einem einzigen Fehler, nämlich der Anwendung einer unzutreffenden Steuerstaffel für bestimmte zurückliegende Besteuerungszeiträume. Im Übrigen hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Zentralfinanzamt) mit Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des beschließenden Senats vom 31. März 1998 VII R 116/97 (BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487) Voraussetzung für die Besteuerung eines Fahrzeuges als LKW allein wegen seines zulässigen Gesamtgewichts von mehr als 2,8 Tonnen eine diesbezügliche verkehrsbehördliche Feststellung des zulässigen Gesamtgewichts ist. Eine solche liegt im Streitfall nicht vor und ist auch nicht einmal beantragt worden; es bedarf daher keiner Ausführung, dass die Verkehrsbehörde sie rückwirkend nicht hätte vornehmen können. Daher war die im (jetzt geänderten) Ausgangsbescheid festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer entgegen der Annahme der Beschwerde nicht "im Ergebnis" rechtmäßig und es fehlt folglich nach der eigenen Deduktion der Beschwerde an einer Rechtfertigung für die Anwendung des § 177 AO 1977.

Der beschließende Senat vermag im Übrigen auch keinen sonstigen klärungsbedürftigen rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen, weshalb eine weder beantragte noch von der Verkehrsbehörde vorgenommene rückwirkende Auflastung bei rückwirkender Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides nach § 173 AO 1977 unterstellt werden könnte.



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