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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: VII B 31/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte nicht versteuerte und nicht verzollte Zigaretten festgesetzt; zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er die Einfuhrabgaben gesamtschuldnerisch mit seinem Bruder schulde. Der Kläger war aus Polen kommend in das Zollgebiet der Gemeinschaft mit einem PKW eingereist, dessen Fahrer und Halter er war. Die Zigaretten befanden sich auf der Rückbank unter einer Decke, auf der der Neffe des Klägers schlief, sowie zwischen den Vorder- und Rücksitzen. Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass er damals das Fahrzeug vor der Grenze von seinem Bruder, der betrunken gewesen und weggelaufen sei, übernommen habe. Von den im Fahrzeug befindlichen Zigaretten, die von seinem Bruder in Polen gekauft worden seien, habe er nichts gewusst. Das Amtsgericht (AG) habe ihn auch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und urteilte, dass die Behauptung des Klägers, von den Zigaretten im Fahrzeug nichts gewusst zu haben, in Anbetracht des Volumens dieser Zigarettenmenge unglaubhaft sei. Selbst wenn aber die Behauptung des Klägers zuträfe, wäre der Steuerbescheid nicht zu beanstanden, da der Kläger als Fahrer die Verantwortung für das Fahrzeug und die damit transportierten Gegenstände gehabt habe. Der Umstand, dass das AG den Kläger vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen habe, sei unbeachtlich, da sich das Zollrecht nach anderen Kriterien als das Strafrecht richte.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung und innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie behauptet lediglich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, bezeichnet aber keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die Beschwerde wendet sich lediglich unter nochmaliger Schilderung der Umstände des damaligen Grenzübertritts gegen die Annahme des FG, dass der Kläger von den Zigaretten im Fahrzeug Kenntnis gehabt habe, ist anders als das FG der Ansicht, dass kein Anlass für den Kläger bestanden habe, das Fahrzeug zu überprüfen, und verweist erneut darauf, dass der Kläger strafrechtlich freigesprochen worden sei. Damit wendet sich die Beschwerde gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

Da mit der Beschwerde keine konkrete Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).

Eine Zulassung der Revision, "um den Sachverhalt noch einmal zu überprüfen", wie sie die Beschwerde für erforderlich hält, sieht § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.

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