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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: VII B 310/98
Rechtsgebiete: GKG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

GKG § 8
AO 1977 § 258
AO 1977 § 297
FGO § 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Senat hat die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das die Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestätigende Urteil des Finanzgerichts (FG) verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb eines Monats begründet worden ist. Der Senat hat hierzu weiter ausgeführt, daß eine andere Beurteilung auch dann nicht geboten sei, wenn der Senat das Schreiben des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren ansehen würde. Ein solcher Antrag wäre schon deshalb abzulehnen, weil der Kläger eine zeitnahe Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck nicht beigefügt hat.

Gegen den Beschluß macht der Kläger im wesentlichen geltend, die Beschwerde hätte nicht wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen werden dürfen. Sein damaliger Prozeßvertreter habe innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist den Antrag beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt, die Frist zur Begründung stillschweigend zu verlängern. Erst das Antwortschreiben der Senatsgeschäftsstelle habe den Hinweis enthalten, daß eine Fristverlängerung nicht möglich sei. Die Unkenntnis des beauftragten Steuerberaters über Fristen der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien dem Kläger nicht anzulasten. Der Steuerberater habe schließlich das Mandat niedergelegt. Wegen dieser von dem Kläger nicht beeinflußbaren Sachlage beantrage er, das gesamte Verfahren wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Der Antrag auf Gewährung von PKH hätte ebenfalls nicht fristgerecht gestellt werden können, da der Steuerberater das Mandat am 6. Januar 1999 niedergelegt habe. Das diese Fragen betreffende Schreiben des Klägers vom 2. Februar 1999 sei nicht mehr beantwortet worden. Aus diesem Grunde werde schon jetzt beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die ggf. bei entsprechender Antwort und Information hätten vermieden werden können, zu erlassen.

Ferner werde um einstweilige Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bzw. um eine entsprechende Anordnung, diese bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits auszusetzen, gebeten.

Der Senat beurteilt das Schreiben des Klägers wegen der Unanfechtbarkeit seines Beschlusses vom 6. Mai 1999 als Gegenvorstellung.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß, mit dem der Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verworfen hat, ist nicht statthaft. Dieser Beschluß ist formell und materiell rechtskräftig geworden und daher weder abänderbar noch aufhebbar (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 1. August 1996 XI S 35-42/96, BFH/NV 1997, 132, m.w.N.). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Abänderung des Senatsbeschlusses allenfalls möglich wäre --nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)--, liegen offensichtlich nicht vor.

Eine Änderung der Entscheidung wäre zwar insoweit möglich, als in dem Senatsbeschluß vom 6. Mai 1999 zugleich die Ablehnung der Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gesehen werden kann, da diese Entscheidung lediglich formell, nicht jedoch materiell in Rechtskraft erwächst (vgl. BFH-Beschluß vom 29. September 1993 VIII S 6/93, BFH/NV 1994, 486). Erforderlich ist indessen, daß bei der Wiederholung dieses Antrags neue Gründe vorgebracht werden. Daran fehlt es hier. Im übrigen könnte ein solcher Antrag auch deshalb keinen Erfolg haben, weil über die Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

Im Rahmen eines unzulässigen Rechtsmittels ist auch eine Änderung der Kostenentscheidung nicht möglich. Soweit das Begehren des Klägers auf Kostenerlaß nach § 8 des Gerichtskostengesetzes gerichtet ist, hat er weder dessen Voraussetzungen schlüssig vorgetragen, noch sind diese nach Aktenlage ersichtlich.

Soweit der Kläger um die einstweilige Einstellung von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen (Gewährung von Vollstreckungsaufschub, § 258 der Abgabenordnung --AO 1977-- oder zeitweilige Aussetzung der Verwertung, § 297 AO 1977) durch das FA, bzw. um eine Anordnung, diese bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits auszusetzen bittet, wäre die einstweilige Anordnung der richtige Rechtsbehelf (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Juni 1990 VII B 161/89, BFH/NV 1991, 393). Da der Kläger jedoch zur Begründung lediglich auf seine Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen hat, könnte ein solcher Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil durch die Verwerfung der Beschwerde das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist und damit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung nicht geltend gemacht werden können (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 X S 8/95, BFH/NV 1996, 733). Einwendungen gegen die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen hat der Kläger nicht vorgebracht. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung wäre im übrigen das FG als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig (§ 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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