Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: VII B 328/05
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119 Nr. 6
StBerG § 55 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) hat die Anerkennung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Steuerberatungsgesellschaft widerrufen, weil diese nicht von einem Steuerberater verantwortlich geführt werde.

Die 2002 gegründete und von der Steuerberaterkammer zunächst anerkannte klagende Steuerberatungsgesellschaft betreut etwa 350 Mandate, die sie zum großen Teil von der Praxis des ehemaligen Steuerberaters ... (im Folgenden X) übernommen hat. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der Steuerberater ... (im Folgenden Y), der in einer knapp 50 km entfernten Gemeinde wohnt. Nachdem die Steuerberaterkammer im Jahr 2004 Hinweise erhalten hatte, dass der Geschäftsführer in den Geschäftsräumen nicht ständig erreichbar sei und dass die Mandate in Wahrheit von X verantwortlich betreut würden, gab sie der Klägerin Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Als die Klägerin diesem Ansinnen widersprach und behauptete, Y betreue die Mandate eigenverantwortlich, widerrief die Steuerberaterkammer mit Bescheid vom 24. Januar 2005 die Anerkennung. Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 598 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Es war nach Beweiserhebung zu der Überzeugung gelangt, dass es an einer verantwortlichen Führung durch Y mangele.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht und Verfahrensmängel gerügt werden. Die Steuerberaterkammer ist der Beschwerde entgegengetreten, die sie für unzulässig, jedenfalls für unbegründet hält.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten, von der Klägerin gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO angeführten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die Klägerin hält, wie sich sinngemäß aus ihrem Beschwerdevorbringen ergibt, die Frage für klärungsbedürftig, ob die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft zwingend zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vorliegen, oder ob von einem Widerruf abzusehen ist, wenn durch Erteilung von Auflagen zu dem Anerkennungsbescheid oder sonstige Nebenbestimmungen zu diesem die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft sichergestellt werden kann. Als solche Nebenbestimmungen kommen nach Ansicht der Klägerin u.a. in Betracht, ihr aufzuerlegen, dass sich ihr Geschäftsführer intensiver um die Rechtsbehelfsverfahren kümmert, dass er die Buchführungsarbeiten kontrolliert, sich mit den steuerlichen Angelegenheiten der Mandaten befasst, die erforderlichen Beratungsgespräche mit den übernommenen Mandanten nachholt und sich die für die Entscheidungen in den Bereichen Personal, Räumlichkeiten und wesentliche Anschaffungen erforderlichen Kenntnisse verschafft.

Diese von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist indes nicht klärungsbedürftig, weil sie offenkundig nur so beantwortet werden kann, wie sie das FG beantwortet hat. Die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist nach dem klaren Wortlaut des § 55 Abs. 2 StBerG und dem unschwer erkennbaren Sinn dieser Vorschrift zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen und die Gesellschaft auch nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist gesetzmäßige, d.h. die für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft vorausgesetzten Zustände herstellt. Mit dieser gesetzlichen Regelung wäre es schlechterdings unvereinbar, wenn die Steuerberaterkammer, nachdem ihre Aufforderung, gesetzmäßige Zustände herzustellen, unbeachtet geblieben ist, dieser Aufforderung lediglich --erneut-- dadurch gleichsam Nachdruck zu verleihen versuchte, dass sie die nach dem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für den Fortbestand der Anerkennung als (nachträgliche) Nebenbestimmungen zu der Anerkennung formuliert. Abgesehen davon, dass ein solches Vorgehen § 55 Abs. 2 StBerG nicht entspräche, ist im Übrigen unerfindlich, warum die Erwartung begründet sein sollte, dass eine Steuerberatungsgesellschaft, die auf Aufforderung den dem Gesetz entsprechenden Zustand nicht herbeigeführt hat, solchen Auflagen eher entsprechen würde.

2. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner rügt, "die apodiktische Begründung des Finanzgerichts, ... es sei keine sinnvolle und nachprüfbare Auflage ersichtlich gewesen", sei ein Verfahrensmangel, weil die Entscheidung insofern nicht ausreichend begründet sei, erledigt sich damit diese Rüge von selbst. Aber auch abgesehen davon, dass es aus der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Sicht des FG auf die Möglichkeit, "sinnvolle und nachprüfbare" Auflagen zu erteilen, nicht ankam, solche Auflagen folglich auch keiner näheren Untersuchung und Erörterung bedurften, stellt es keinen Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO dar, wenn ein Urteil in einem bestimmten Streitpunkt lediglich "apodiktisch" begründet ist. Dies bedarf angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Vorschrift keiner näheren Darlegung.

3. Das FG hat entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht verfahrensfehlerhaft eine Beweisaufnahme zu der Frage unterlassen, ob Y Mandantenkontakte persönlich wahrnehme, wenn dies "erforderlich" sei. Ob ein persönliches Gespräch mit einem Mandanten erforderlich ist, um die verantwortliche Leitung einer Steuerberatungsgesellschaft sicherzustellen, ist, wie das FG und die Steuerberaterkammer richtig ausgeführt haben, eine Frage der rechtlichen Bewertung, die dem Gericht und nicht einem Zeugen obliegt. Sofern der Beweisantrag der Klägerin sich darauf richtete, den angebotenen Zeugen nicht über diese Bewertung, sondern zu den Tatsachen zu befragen, die unter diesem Gesichtspunkt zu bewerten sind, musste das Gericht dem Beweisantrag schon deshalb nicht nachgehen, weil er gänzlich unsubstantiiert ist und nicht den Mindestanforderungen an die genaue Bezeichnung dessen genügt, zu welchen einzelnen Tatsachen der Zeuge befragt werden soll und welche Erkenntnisse dabei zu erwarten sein können.

4. Dass schließlich das FG nicht darüber Beweis erhoben hat, ob sich X gelegentlich einer Betriebsprüfung gegenüber dem Prüfer als Steuerberater ausgegeben hat, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen, weil das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweiserhebung jedenfalls nicht beruhen kann. Überdies ist dieser angebliche Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt, wofür im Einzelnen auf die ständige Rechtsprechung des BFH zu den Anforderungen an die Rüge eines solchen Verfahrensmangels verwiesen werden darf (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

Zurück