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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.2001
Aktenzeichen: VII B 333/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Umsatzsteuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer er war, in Haftung genommen worden.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht --FG-- (soweit der Haftungsbescheid noch streitig war) als unbegründet ab. Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der Verfahrensmängel gerügt werden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund, dass das Urteil des FG an Verfahrensmängeln leide (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1757, hier noch anzuwendenden bisherigen Fassung --FGO a.F.--), nicht ausreichend bezeichnet ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch das FG rügt, weil dieses nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, die Adresse des von ihm benannten Zeugen zu ermitteln, das FG es zudem versäumt habe, weitere Personen als Zeugen zu laden sowie eine Bankauskunft einzuholen, fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und inwiefern das Beweismittel zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung hätte führen können (vgl. zu den Anforderungen an die ausreichende Bezeichnung im Einzelnen: Senatsbeschluss vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872). Das FG führt in seinem Urteil diesbezüglich aus, dass eine dem Kläger günstige Entscheidung auch dann nicht in Betracht gekommen wäre, wenn ihm der Beweis der faktischen Geschäftsführerschaft des benannten Zeugen gelungen wäre. Auch insoweit müsste es nach der Rechtsauffassung des FG bei der Inhaftungnahme des Klägers verbleiben.

Die Beschwerde setzt sich nicht damit auseinander, inwieweit die unterlassenen Beweisaufnahmen unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung des FG zum Erfolg geführt hätten. Das Vorbringen der Beschwerde, wonach bei Vorliegen einer faktischen Geschäftsführerschaft der Kläger von der Haftung freizustellen sei, stellt vielmehr eine insoweit von den Urteilsgründen abweichende Rechtsansicht des Klägers dar. Damit rügt der Kläger im Ergebnis mit seinem diesbezüglichen Vorbringen die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts durch das FG. Darauf kann eine Verfahrensrüge jedoch nicht gestützt werden.

Schließlich genügt die Verfahrensrüge auch ansonsten nicht den formellen Anforderungen. Soweit der Kläger die fehlende Zeugenvernehmung und Nichteinholung einer Bankauskunft und damit eine unterlassene Beweisaufnahme rügt, fehlt es an der Darlegung der genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen das Beweismittel und das Beweisthema angeführt worden sind. Des Weiteren fehlen Angaben dazu, ob und wann die Nichterhebung der Beweise vor dem FG gerügt worden ist oder weshalb sie aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 872).

Soweit der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels darauf stützt, dass das FG seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, da es irrigerweise davon ausgegangen sei, der jetzige Prozessvertreter habe im Haftungszeitraum die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH besorgt, fehlt es ebenfalls an der konkreten Darlegung, inwieweit die Entscheidung des FG darauf beruht. Die Ausführungen des FG in diesem Zusammenhang lassen vielmehr den Schluss zu, dass das FG seine Entscheidung nur hilfsweise auf diesen Umstand gestützt hat, um ein bereits gewonnenes Ergebnis zu unterstreichen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dem FG im Hinblick auf die Nichtvernehmung des von dem Kläger benannten Zeugen kein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Aufenthaltsort des Zeugen trotz Anfragen bei den Meldeämtern nicht zu ermitteln war. Die letzte von dem Zeugen angegebene Adresse (Anschrift eines Frauenklosters) diente ersichtlich nur der Verschleierung des tatsächlichen Aufenthaltsortes. Angesichts dieses Umstandes war das FG nicht gehalten, weitere Ermittlungen zum Aufenthaltsort anzustellen. Das Gericht hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463, m.w.N.). Der dem FG obliegenden zumutbaren Sachaufklärungspflicht ist im vorliegenden Einzelfall durch die versuchte Ermittlung des Aufenthaltsortes mittels Anfrage beim Melderegister Genüge getan. Eine darüber hinausgehende Ermittlung des Aufenthaltsortes mittels anderer "Medien" --wie von dem Kläger angeregt--, ohne diese jedoch zu benennen, übersteigt demgegenüber die dem Gericht noch zumutbare Sachaufklärungspflicht.



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