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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: VII B 339/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, unterhält einen Milcherzeugungsbetrieb. Im März 1998 hat sie mit einem anderen Milcherzeugungsbetrieb, einer in einer rd. 200 km entfernten Ortschaft ansässigen KG, einen befristeten Vertrag über die Verpachtung ihrer Stallanlage und ihrer 240 Kühe sowie über die Lieferung von Futtermitteln geschlossen. Die Futtermittel sollten von der Klägerin angebaut werden, Dienstleistungen wie das Füttern, Melken und die Pflege der Kuhherde sollten von der Pächterin sichergestellt werden. Diese sollte alle anfallenden Kosten der Milchproduktion tragen. Ein Pachtzins wurde weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart. Der Vertrag wurde für ein Jahr geschlossen. Er wurde jedoch außer im Februar 1999 nicht durchgeführt. In diesem Monat wurden unter dem Namen der Pächterin rd. 270 000 kg Milch an die Molkerei X geliefert.

Am 17. März 1999 --an dem Tag, an dem das Hauptzollamt für Prüfungen A mit einer Prüfung in dem Betrieb der Klägerin begann-- haben die Klägerin und die Pächterin handschriftlich Änderungen zu vorgenanntem Pachtvertrag niedergelegt, wonach zusätzlich Stallanlagen in der Ortschaft B mit 640 Milchkühen für den --zurückliegenden-- Monat Februar 1999 verpachtet werden sollten; der Pachtzins dafür sollte "ca. ... DM" betragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) sieht die Klägerin als Erzeugerin der vorgenannten Milchmenge an. Er hat ihre Molkerei, die Y e.G., aufgefordert, die aus dem Pachtverhältnis gelieferte Milch auf die Anlieferungsreferenzmenge der Klägerin zu buchen und die Abgabenanmeldung 1998/1999 entsprechend zu berichtigen. Dem ist die Molkerei nachgekommen. Den vom HZA als Antrag auf Änderung der hierdurch bewirkten Abgabenfestsetzung ausgelegten Einspruch der Klägerin gegen einen --inzwischen vom HZA aufgehobenen-- Abgabenbescheid über die nämliche Milchabgabe hat das HZA abgelehnt und den dagegen erhobenen Einspruch zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Es urteilte, es sei kein zivilrechtlich wirksamer Pachtvertrag abgeschlossen worden; denn es fehle eine Regelung über den Pachtzins. Es fehle auch an einer eigenverantwortlichen Betriebsführung der Pächterin, da der Pachtvertrag nur über einen Monat gelaufen sei. Eine so kurzfristige Pacht könne nur dann abgabenrechtlich anerkannt werden, wenn die Kühe den Stall des Verpächters verlassen und in den Stall des Pächters wechseln, was im Streitfall jedoch nicht geschehen sei. Darüber hinaus seien die Arbeitnehmer, die für das Melken, die Pflege und die Betreuung der Tiere eingesetzt waren, weiterhin von der Klägerin bezahlt worden; der Vortrag der Klägerin, dass von der Pächterin mit zwölf Arbeitnehmern Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien, sei durch eine der Pächterin von der Klägerin erteilte Lohnkostenrechnung widerlegt. Ferner spreche gegen eine Durchführung des Pachtvertrages, dass dieser entgegen der getroffenen Regelung nicht ab 1. April 1998, allenfalls im Februar 1999 durchgeführt worden sei. Eine annehmbare Erklärung hierfür habe die Klägerin nicht gegeben.

An dieser Beurteilung ändert sich nach Ansicht des FG durch die Änderung des Pachtvertrages am 17. März 1999 nichts. Denn diese erst nachträglich und auch vorher nicht konkludent abgeschlossene Vereinbarung sei ohne Bedeutung; sie könne den tatsächlich verwirklichten abgabenrechtlichen Tatbestand nicht rückgängig machen. Überdies seien die Vereinbarung über den Pachtzins viel zu ungenau und der Pachtgegenstand widersprüchlich geregelt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die zusammengefasst Folgendes vorträgt:

Die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage zuzulassen,

"welche Bedingungen ein Landwirt erfüllen muss, damit die in seinem Namen in gepachteten Stallanlagen mit gepachteten Kühen zeitweilig produzierte Milch als seine 'Lieferung' im Sinne von Art. 9 Ziffer g der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 ... anerkannt wird ... und er somit bezüglich dieser Lieferung als 'Erzeuger' im Sinne von Art. 9 c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 ... bzw. des weitgehend gleichlautenden Art. 5 c der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ... anzusehen ist".

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ergebe sich aus der Rechtsprechung verschiedener FG im Verhältnis zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Streitig sei, ob die kurzfristige Anpachtung von Kuh- und Stallkapazitäten zu einer Milcherzeugereigenschaft des Pächters führen könne, wie das Pachtverhältnis ausgestaltet sein müsse und ob der Pächter bei der Milcherzeugung selbst Hand anlegen müsse oder inwieweit er sich durch Angestellte vertreten lassen könne, wobei hier wiederum streitig sei, ob dies auch Verwandte des Verpächters sein könnten oder sogar der Verpächter selbst und ob mit ihnen Arbeitsverträge abgeschlossen werden müssten. So sei das FG Hamburg in dem Urteil IV 229/04, das Gegenstand des Revisionsverfahrens VII R 28/06 ist, für einen dem vorliegenden ähnlichen Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass der Pächter Milcherzeuger sei.

Die Beschwerde greift ferner das Urteil des FG an, weil dieses zu Unrecht darauf abgestellt habe, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und der Verpächterin zivilrechtlich unwirksam sei und in Wahrheit eine Leihe darstelle; aus der Unvollständigkeit der schriftlichen Verträge lasse sich gegen die Wirksamkeit des Pachtvertrages nichts herleiten. Es habe sich nicht um ein Scheingeschäft gehandelt. Es treffe nicht zu, dass der Pachtvertrag abgabenrechtlich nicht anerkannt werden könne, weil er nur über einen Monat gelaufen sei.

Zu Unrecht habe das FG wegen angeblich fehlender Arbeitsverträge mit den Melkern die Milcherzeugereigenschaft der Klägerin infrage gestellt und aus der nur einmonatigen Durchführung des Pachtvertrages darauf geschlossen, dass dieser nicht ernsthaft abgeschlossen worden sei.

Alle diese Fragen seien für die Definition des Erzeugers von grundsätzlicher Bedeutung und ihre Beantwortung diene der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Beschwerde rügt ferner als Verfahrensmängel, dass das FG den Einspruch der Klägerin gegen einen --später aufgehobenen-- Abgabenfestsetzungsbescheid zugleich als Antrag auf Änderung der Steueranmeldung der Molkerei gedeutet hat --was auch grundsätzliche Bedeutung habe-- und dass es keinen Beweis darüber erhoben habe, "wie im Monat Februar 1999 die Milcherzeugung im Stall der Klägerin genau ablief". Es stelle überdies eine Überraschungsentscheidung dar, dass das FG aus der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Pachtvertrages auf die fehlende Milcherzeugerstellung der Pächterin geschlossen habe.

Im Übrigen habe das FG die Pächterin notwendig beiladen müssen, ebenso wie die Molkerei K, der die Milchquote der Pächterin übertragen worden sei und für deren Milchlieferungsrecht im Milchwirtschaftsjahr 1998/1999 mithin von fundamentaler Bedeutung sei, ob die Milchquote im Februar 1999 bereits von der Pächterin beliefert worden ist.

Die Revision sei endlich auch deshalb zuzulassen, weil die Frage, ob die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 überhaupt rechtmäßig ist, Gegenstand von zwei Verfassungsbeschwerden (1 BvR 871/04 und 1 BvR 2628/04) sei. Es sei in diesen Verfahren zu klären, ob die Abgabenerhebung in Deutschland unter Berücksichtigung des Art. 80 des Grundgesetzes (GG) und des Zitiergebots auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und dem FG ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem seine Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Revision ist folglich nicht zuzulassen.

1. Welche Bedingungen ein Landwirt erfüllen muss, um als Milcherzeuger anerkannt zu werden, so dass die von ihm an eine Molkerei gelieferte Milch auf die ihm zugeteilte Anlieferungsreferenzmenge verbucht werden kann, ist bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Insbesondere hat dazu der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Urteil vom 15. Januar 1991 Rs. C-341/89 --Ballmann-- (EuGHE 1991, I-25) entschieden, dass Milcherzeuger auch eine Person sein könne, die Milch mittels von ihr gepachteter Kühe und Produktionsanlagen erzeugt, sofern sie den betreffenden landwirtschaftlichen Betrieb selbständig bewirtschafte. Im Anschluss an dieses Urteil hat der beschließende Senat in mehreren Entscheidungen die Milcherzeugereigenschaft eines Pächters insbesondere auch dann anerkannt, wenn die fraglichen Produktionsmittel nicht langfristig oder dauerhaft gepachtet worden waren (vgl. Urteil vom 23. Januar 1996 VII R 67/95, BFH/NV 1996, 654, und Beschluss vom 4. Dezember 2006 VII B 316/05, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2007, 843).

Der beschließende Senat hat ferner in seinem Urteil vom 25. September 2007 VII R 28/06 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) erneut rechtsgrundsätzlich zu dem Begriff des Milcherzeugers Stellung genommen. Er hat dabei hervorgehoben, dass zur selbständigen Bewirtschaftung gepachteter Produktionseinheiten gehöre, dass der Pächter die Dispositionsbefugnis über diese innehabe sowie die fachliche Verantwortung für ihre Bewirtschaftung trage und dass sich Erfolg und Misserfolg dieser Tätigkeit wirtschaftlich bei ihm auswirken, er also das Unternehmerrisiko trage (vgl. schon Senatsbeschluss vom 9. Januar 2007 VII B 210/05, BFH/NV 2007, 1216). Ob diese Voraussetzungen einer "selbständigen" Bewirtschaftung vorliegen, sei dabei aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu entscheiden, weil sich der Begriff des Milcherzeugers bzw. der selbständigen Tätigkeit nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen lasse, sondern ein offener Typusbegriff sei, für dessen Anwendung grundsätzlich keines seiner Merkmale allein ausreichend sei, aber auch keines notwendigerweise vorliegen müsse. Sind die Verhältnisse des einzelnen Falles überwiegend durch Umstände geprägt, die für eine selbständige Bewirtschaftung der (gepachteten) Produktionsmittel für die Milcherzeugung typisch sind, so hat der Senat ausgeführt, könne dies rechtfertigen, den Betreffenden als Milcherzeuger anzusehen, auch wenn andere Merkmale fehlen, wobei die dadurch gestellte Aufgabe der Würdigung des Einzelfalles, weil weitgehend auf tatsächlichem Gebiet gelegen, im Wesentlichen dem FG obliege.

Es kann dahinstehen, ob durch die vorgenannten Entscheidungen alle Fragen geklärt sind, die sich im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Begriffes des Milcherzeugers sowie der selbständigen Bewirtschaftung gepachteter Produktionsmittel stellen und die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung unbeschadet der, wie erwähnt, erforderlichen umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalles überhaupt zugänglich sind. Denn im Streitfall könnten aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden würden, diese Fragen nicht geklärt werden, weil ungeachtet solcher etwa noch klärungsbedürftiger Grundsatzfragen die Milcherzeugereigenschaft der Klägerin bereits aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils bejaht werden müsste.

Beruft sich nämlich ein Milcherzeuger darauf, dass die im Hinblick auf bestimmte Produktionsmittel bisher von ihm ausgeübte Milcherzeugung auf einen Dritten infolge mit diesem abgeschlossener Verträge übergegangen sei, muss er nach dem vorgenannten Urteil des Senats VII R 28/06 Existenz und Inhalt dieser Verträge nachweisen. Soll sich der Übergang, wie es die Rechtsprechung grundsätzlich für möglich hält, aus einem Pachtvertrag ergeben, so muss also insbesondere nachgewiesen werden, dass ein solcher Pachtvertrag geschlossen worden ist und dass er auch durchgeführt worden ist. Wie das FG zutreffend erkannt hat, fehlt es im Streitfall schon an ersterem; denn ein Vertrag, mag er sich auch Pachtvertrag nennen, in dem kein Pachtzins vereinbart worden ist, stellt mangels einer Vereinbarung über eine Hauptpflicht des Pächters keinen Pachtvertrag im Sinne der eingangs angeführten Rechtsprechung dar. Er ist auch von vornherein ungeeignet, das wirtschaftliche Risiko im Sinne dieser Rechtsprechung vom Eigentümer der Kuhherde und der Milcherzeugungsanlagen auf den Pächter zu verlagern. Tritt wie im Streitfall hinzu, dass der Verpächter die für die Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen landwirtschaftlichen Verrichtungen selbst bzw. durch von ihm beschäftigte Mitarbeiter erledigt hat, wie es nach den Feststellungen des FG im Streitfall geschehen ist, ohne dass insofern vertragliche Vereinbarungen bestanden, die dem Pächter gleichwohl eine tatsächliche Einflussnahme auf die Bewirtschaftung des Pachtbetriebes und ein diesbezügliches Weisungsrecht gesichert hätten, so ist die vom FG vorgenommene tatrichterliche Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse schwerlich zu beanstanden, dass nicht der sog. Pächter, sondern der Eigentümer des Hofes nach wie vor Erzeuger der auf dem Hof produzierten Milch ist, ohne dass dies rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwerfen könnte.

2. Dass das Urteil des FG auf Verfahrensmängeln beruhen könnte, ist weder schlüssig dargelegt noch auch nur erkennbar.

Warum das HZA den von der Klägerin gegen einen Bescheid über die strittigen Milchabgaben eingelegten Einspruch nicht --zugleich und unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels der Klägerin-- als Antrag auf Änderung der bereits zuvor durch die korrigierte Abgabenanmeldung der Molkerei bewirkten Abgabenfestsetzung hat deuten dürfen, vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen. Es kann daher unerörtert bleiben, ob es sich anderenfalls überhaupt um einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO handeln würde.

Soweit die Beschwerde den Sachverhalt für unzureichend aufgeklärt hält, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und erfüllt daher nicht die Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge. Denn abgesehen davon, dass es keine revisionsrechtlich ausreichende Bezeichnung des Gegenstandes der von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Sachaufklärung darstellt, wenn als aufklärungsbedürftig bezeichnet wird, "wie ... die Milcherzeugung im Stall der Klägerin genau ablief" (und ein solches Begehren nicht einmal für einen Beweisantrag genügen würde), ist nicht dargelegt, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren hierzu zulässige, insbesondere ausreichend substantiierte Beweisanträge gestellt hätte oder weshalb sich dem FG die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, nachdem dieses bereits aufgrund der fehlenden Vereinbarung eines Pachtzinses das angebliche Pachtverhältnis für abgabenrechtlich nicht wirksam hielt.

Was die Rüge angeht, das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, fehlt es an Angaben, was die Klägerin zu den insoweit maßgeblichen rechtlichen Überlegungen des FG noch hätte vortragen wollen und inwiefern dieses geeignet gewesen wäre, die Rechtsfindung des FG zu beeinflussen, ferner weshalb die Klägerin nicht damit rechnen musste, dass das FG die abgabenrechtliche Wirksamkeit des angeblichen Pachtvertrages würdigen und in dieser Hinsicht aus Mängeln Folgerungen ziehen würde, die insofern aus bürgerlich-rechtlicher Sicht bestehen.

Schließlich ist auch weder dargelegt noch nachvollziehbar, weshalb das FG die von der Beschwerde bezeichneten Dritten gemäß § 60 Abs. 3 FGO zu dem Rechtsstreit notwendig hätte beiladen müssen, inwiefern also diese an dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem HZA im Sinne dieser Vorschrift "beteiligt" sind. Der Hinweis, dass die über dieses Rechtsverhältnis zu treffende Entscheidung für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen jenen und dem HZA präjudiziell ist, genügt dafür jedenfalls nicht.

3. Die Revision ist endlich auch nicht etwa deshalb zuzulassen, weil die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit der Grundlage der strittigen Abgabenerhebung bezweifelt. Sofern mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde geltend gemacht werden soll, der Rechtsstreit habe unter diesem Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung, fehlt es schon an einer genauen Bezeichnung der in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG im Streitfall zu klärenden verfassungsrechtlichen Fragen und einer substantiierten Darlegung, weshalb deren richtige Beantwortung zweifelhaft ist, insbesondere welche verfassungsrechtlichen Erwägungen dazu im Einzelnen anzustellen sind oder im Schrifttum und in der Rechtsprechung angestellt worden sind. Durch die pauschale Behauptung, die Abgabenerhebung in Deutschland beruhe nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenso wenig i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden, wie durch den schlichten Hinweis auf die Anhängigkeit diesbezüglicher Verfassungsbeschwerdeverfahren. Im Übrigen hat der beschließende Senat eine verfassungsmäßige Grundlage der Abgabenerhebung bereits insbesondere in seinen Beschlüssen vom 25. September 2003 VII B 309/02 (BFHE 203, 243) und vom 28. November 2006 VII B 54/06 (BFHE 215, 418) bejaht, gegen welche die Beschwerde nichts erinnert, was den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen könnte.

Ende der Entscheidung

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