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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: VII B 344/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Klageverfahrens gegeneinander aufgehoben hat, weil dies billigem Ermessen entspreche. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hält diese Entscheidung für unzutreffend und hat gegen sie Beschwerde erhoben. Sie meint, der Beschluss des FG sei mit einer außerordentlichen Beschwerde angreifbar, weil bei einer bewussten und greifbar gesetzeswidrigen Fehlentscheidung ein Rechtsmittel zulässig sein müsse, bei dem nicht von Anfang an feststeht, dass es nicht zum Erfolg führen wird.

Die Beschwerde ist unstatthaft und daher zu verwerfen. Gegen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidungen des FG ist eine außerordentliche Beschwerde nicht gegeben (vgl. statt aller Beschluss des Senats vom 22. Februar 2006 VII B 339/05; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 133a Rz. 87 ff., mit Nachweisen). Einer Vorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nach § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bedarf es nicht, weil die abweichende Auffassung des IV. Senats des BFH für dessen hierzu getroffene Entscheidungen nicht tragend war (vgl. Rüsken in Beermann/Gosch, a.a.O., Rz. 93). Verfassungsrecht wird dadurch nicht verletzt; Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistet keinen Instanzenzug.

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