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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: VII B 344/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte im März 2005 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine Erektionshilfe. Es handelt sich dabei um ein Vakuumsystem zur Behandlung erektiler Dysfunktion bestehend aus (u.a.) einem Kunststoffzylinder, an dessen einem Ende eine handbetriebene Membranpumpe und an dessen anderem Ende eine Vorrichtung zum Aufziehen von Ringen angebracht ist. Während die Klägerin die Einreihung der Ware in die Unterpos. 9021 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in der seinerzeit maßgeblichen Fassung der Änderungs-Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 327/1) begehrte, reihte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Oberfinanzdirektion --OFD--) die Ware mit der unter dem 19. August 2005 erteilten vZTA Nr. DE M/3459/05-1 als Vakuumpumpe in die Unterpos. 8414 10 80 KN ein.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, die die Klägerin wegen einer zwischenzeitlichen Änderung der KN und der deswegen ungültig gewordenen vZTA als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterbetrieb, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die streitige Ware zu Recht in die Unterpos. 8414 10 80 KN eingereiht worden sei. Die Pos. 9021 KN komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Ware nicht um eine Vorrichtung zum Tragen in der Hand oder zum Tragen am Körper handele. Während die Vakuumpumpe benutzt werde, befinde sie sich zwar sowohl am Körper als auch in der Hand, werde aber nicht im Sinne der Pos. 9021 KN "getragen". Diese Voraussetzung werde allein bezüglich des aufgezogenen Spannungsrings erfüllt, der allerdings nicht die streitige Ware als solche verkörpere, sondern nur Zubehör darstelle.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

Geht es --wie im Streitfall-- allein darum, ob die Zollverwaltung die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht hat oder ob die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers die richtige ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01 (BFHE 198, 242) ausgeführt hat, der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu. Hat das FG die Tarifauffassung der Zollverwaltung bestätigt, muss der Beschwerdeführer unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.) Zweifel an dieser Einreihung der Ware erwecken und aufzeigen, aus welchen Gründen seiner abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor der Tarifauffassung der Zollverwaltung gegeben werden könnte.

Das Beschwerdevorbringen ist indes nicht geeignet, Zweifel an der von der OFD vorgenommenen und vom FG bestätigten Einreihung der Ware zu begründen, welche in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten. Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Einreihung der streitigen Ware in die Pos. 9021 KN nach deren Wortlaut nicht in Betracht kommt. Die für die Einreihung in die Pos. 9021 KN erforderlichen Merkmale "zum Tragen in der Hand" bzw. "zum Tragen am Körper" (in der englischen Sprachfassung: which are worn or carried; in der französischen Sprachfassung: à tenir à la main, à porter sur la personne) können nur im Sinne von "mit sich tragen" verstanden werden. Insoweit kommt es zwar nicht auf eine bestimmte Mindestzeit des "Mitsichtragens" an. Ein "Tragen" am Körper setzt aber eine bestimmte Art von Befestigung am Körper voraus, die nicht gegeben ist, wenn die Vorrichtung --wie im Streitfall die zu tarifierende Vakuumpumpe-- lediglich an den Körper gehalten wird. Auch der Umstand, dass die Pumpe während ihrer Betätigung notwendigerweise in der Hand gehalten werden muss, führt nicht zu der Annahme, dass der Anwender während dieses Vorgangs die Pumpe "mit sich trägt".

Durch die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Pos. 9021 Rz 48.0 bis 52.0 und in den Erläuterungen zur KN zur Unterpos. 9021 90 90 Rz 10.0 bis 14.0 aufgeführten Beispielsfälle wird die Tarifauffassung bestätigt, dass von dieser Position nicht solche Vorrichtungen erfasst werden, die nur für die notwendige Zeit der Behebung der Funktionsstörung an den Körper gehalten werden.

Ende der Entscheidung

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