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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.06.2007
Aktenzeichen: VII B 348/06
Rechtsgebiete: FGO, BGB, AO


Vorschriften:

FGO § 6 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
BGB § 428
BGB § 432
AO § 37 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde für das Jahr 2002 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Aus der Veranlagung ergaben sich ein Erstattungsanspruch (Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) sowie Erstattungszinsen. Entsprechend der vom Arbeitslohn des Klägers und seiner Ehefrau einbehaltenen Abzugsbeträge entfiel dieser Erstattungsanspruch in Höhe von ... € auf den Kläger. Gegen diesen Erstattungsanspruch zuzüglich anteiliger Erstattungszinsen erklärte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Aufrechnung mit einer Forderung aus einer Rückbürgschaft des Landes X und erließ einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung, dass bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten ein etwaiger Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zustehe, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt habe. Das FA habe nachgewiesen, dass dem Land X eine Gegenforderung zugestanden habe, die den Erstattungsanspruch des Klägers überstiegen habe. Der Kläger habe diese Gegenforderung nicht substantiiert bestritten und auch keinen Beweis dafür angetreten, dass er --wie behauptet-- die Abtretung seines Erstattungsanspruchs an seine Ehefrau dem FA formgerecht angezeigt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Soweit das FA und --ihm folgend-- das FG angenommen haben, dass der sich aus der Einkommensteuerveranlagung 2002 ergebende Erstattungsanspruch in Höhe von ... € auf den Kläger entfiel, so dass das FA gegen diesen Anspruch mit Gegenforderungen aufrechnen konnte, ergeben sich keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO); auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind nicht gegeben.

Anders als die Beschwerde meint, sind der Kläger und seine Ehefrau in Bezug auf den Erstattungsanspruch weder Gesamtgläubiger i.S. des § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch Mitgläubiger i.S. des § 432 BGB. Nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist erstattungsberechtigt derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt dies auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b des Einkommensteuergesetzes, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Senatsurteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.). In einem Fall der Erstattung von Steuern, welche --wie im Streitfall-- im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn eines Ehepartners einbehalten worden sind, steht es fest, dass die Steuern für Rechnung des jeweiligen Arbeitnehmers abgeführt worden sind, so dass sich die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten grundsätzlich nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten einbehaltenen Abzugsbeträge bestimmt (Senatsurteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47).

2. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

Gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter hat das FG nicht verstoßen. Das FG war bei seiner Entscheidung vorschriftsmäßig besetzt. Anders als die Beschwerde meint, war das FG nicht verpflichtet, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Diese Entscheidung steht gemäß § 6 Abs. 1 FGO im Ermessen des zuständigen Senats des FG. Aus der an den Kläger gerichteten Anfrage des FG, ob der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen, ergab sich keine Verpflichtung des FG, diese Übertragung vorzunehmen.

Das FG hat auch nicht die richterliche Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt. Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen zur Erreichung des Prozessziels bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger sachkundig vertreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall, weil das FA in der Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen hatte, dass eine etwaige Abtretung des Erstattungsanspruchs an die Ehefrau des Klägers nicht formgerecht dem FA angezeigt worden und deshalb nicht wirksam sei (§ 46 Abs. 2 und 3 AO). Es bestand daher ausreichend Anlass für den sachkundig vertretenen Kläger, zur Abgabe einer formgerechten Abtretungsanzeige gegenüber dem FA vorzutragen und hierzu gegebenenfalls Beweis anzutreten. Eines ausdrücklichen Hinweises von Seiten des FG bedurfte es daher nicht. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, welche Beweise der Kläger angetreten hätte, wenn das FG den nach Ansicht der Beschwerde erforderlichen Hinweis gegeben hätte.

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