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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: VII B 350/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Haftungsbescheid vom 9. Februar 2005 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Mitgeschäftsführer der Firma A-GmbH für rückständige Umsatzsteuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 103 391,09 € in Anspruch. Den Haftungsbescheid stellte das FA dem Kläger unter dessen Privatanschrift mit Postzustellung durch Ersatzzustellung am 10. Februar 2005 zu.

Mit Schreiben vom 12. März 2005, eingegangen beim FA am 14. März 2005, legte der Kläger gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein mit dem Hinweis, künftig sämtliche Schreiben nur noch an den vom Kläger bevollmächtigten Steuerberater X zu schicken. Eine Begründung in der Sache folgte nicht. Mit Einspruchsentscheidung vom 25. November 2005, nach vorangegangenem Hinweis vom 21. März 2005, wies das FA den Einspruch als verfristet und damit unzulässig zurück.

Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Ansicht des FA, dass der Kläger die Einspruchsfrist versäumt habe und der Bescheid gegen ihn deshalb bestandskräftig geworden sei. Der Kläger könne sich nicht darauf stützen, dass der Haftungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Das FA sei weder verpflichtet noch berechtigt gewesen, den Haftungsbescheid an den Steuerberater X bekannt zu geben. Eine Vollmacht des Klägers habe zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Haftungsbescheides nicht vorgelegen. Den Steuerberatern Y und X seien lediglich im Rahmen der Feststellungserklärungen der A-GbR Empfangsvollmachten erteilt worden, nicht jedoch für die persönlichen Angelegenheiten des Klägers.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet sich der Kläger mit den Rügen des Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Er macht geltend, das FG habe übersehen, dass er dem FA in einem die GbR betreffenden Verfahren persönlich die Vollmacht vorgelegt habe.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger einen Grund, der zur Zulassung der Revision führen könnte, nicht in der erforderlichen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt hat.

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat keine konkreten Rechtsfragen herausgearbeitet, denen eine Bedeutung für die Allgemeinheit zukommen könnte. Der vermeintliche Fehler des FG, es habe die Empfangsvollmacht, die der Kläger als Beteiligter der GbR dem Steuerberater erteilt habe, zu Unrecht als nicht den Kläger persönlich betreffend gewürdigt, beträfe, wenn er vorläge, allein die materielle Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Damit wird jedoch kein Grund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargelegt, der zur Zulassung der Revision führen könnte (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt. Das FG hat die vom Kläger erteilte Empfangsvollmacht geprüft und ist --anders als der Kläger-- zu der Entscheidung gelangt, dass sie nicht als Verfahrensvollmacht in den persönlichen Steuerangelegenheiten des Klägers gegenüber dem FA erteilt worden ist. Worin der Verfahrensfehler liegen soll, hat der Kläger nicht erläutert, er ist auch nicht ersichtlich.



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