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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: VII B 355/03
Rechtsgebiete: KraftStG, FGO, AO 1977


Vorschriften:

KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit Juni 2001 Halterin eines Kraftfahrzeuges, das in den Fahrzeugpapieren von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuft worden ist. Dementsprechend wurde es auch vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zunächst besteuert. Als das FA im Juli 2002 erkannte, dass es sich bei dem Fahrzeug --einem ehemals von der Deutschen Bundespost verwendeten Volkswagen-- kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen PKW handeln dürfte und diesbezügliche Nachforschungen bei der Klägerin das FA in dieser Ansicht bestätigten, änderte es seinen der Klägerin ursprünglich erteilten Kraftfahrzeugsteuerbescheid. Es verlangt von der Klägerin jetzt aufgrund des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 8. Mai 2003 i.d.F. der Einspruchsentscheidung ab dem 22. Juni 2003 die Kraftfahrzeugsteuer nach dem für PKW geltenden Satz. Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 374 veröffentlichte Urteil aufgrund des § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) abgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der geltend gemacht wird, es bestünden gegen die vorgenannte Vorschrift erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da sie eine Umgehung allgemeiner Grundsätze des Verwaltungshandelns darstelle, den Grundsätzen gesetzmäßigen Verwaltungshandelns widerspreche und auch sonst mit den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar sei. Das FA habe von Anfang an erkennen können, dass es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um einen PKW handele; die nachträgliche Änderung seines Bescheides widerspreche daher den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Revision ist nicht zuzulassen, da der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegt. Es bedarf in diesem Verfahren keiner umfassenden Untersuchung und Entscheidung, ob § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG, auf den das FG seine Entscheidung gestützt hat, irgendwelche verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufwirft. In dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren könnte nämlich nur geklärt werden, ob diese Vorschrift insoweit verfassungsgemäß ist, als sie es dem FA gestattet, eine unzutreffende Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft --d.h. für die Zeit nach Ergehen eines diesbezüglichen Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheides-- der Gesetzeslage anzupassen. Dies ist ohne weiteres zu bejahen, ohne dass dies der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Denn insoweit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass Kraftfahrzeugsteuerbescheide (auch) in die Zukunft zu wirken pflegen, indem sie die Kraftfahrzeugsteuer für alle zukünftigen Besteuerungszeiträume festsetzen, in denen der Steuerpflichtige Halter des betreffenden Kraftfahrzeuges sein wird. Es liegt auf der Hand, dass es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerade erfordert, der Behörde eine Änderung eines solchen Bescheides für die Zukunft zu gestatten, wenn sie bei seinem Erlass das Gesetz falsch angewandt hat. Warum darin, wie die Beschwerde meint, ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegen sollte, ist nicht nur deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Steuerpflichtige bei der seine Steuerpflicht begründenden Zulassung des Fahrzeuges nicht im Vertrauen auf die (erst später ergehende) Steuerfestsetzung handelt, sondern auch deshalb, weil er sich auf eine Änderung der Steuerfestsetzung für die Zukunft ggf. dadurch einstellen kann, dass er das Fahrzeug rechtzeitig wieder abmeldet. Die nur floskelhaften verfassungsrechtlichen Behauptungen, die zur Begründung der Beschwerde dienen sollen und von denen fraglich erscheinen muss, ob sie überhaupt entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausreichend darlegen, vermögen die Richtigkeit dieser Beurteilung nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des beschließenden Senats vom 12. Juli 2001 VII R 68/00 (BFHE 196, 317, BStBl II 2002, 44) geht von vornherein fehl, weil dieses Urteil nicht die Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides für die Zukunft, sondern eine auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Änderung für die Vergangenheit betrifft.

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