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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: VII B 357/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO 1977 § 173 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich im zweiten Rechtsgang gegen einen Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), durch den die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für sein seit März 1997 zunächst --entsprechend der verkehrsbehördlichen Einstufung-- als LKW besteuertes Fahrzeug geändert und 1999 Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des für PKW geltenden Steuersatzes erhoben worden ist.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 66 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der ein Verfahrensmangel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht werden.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil mit dem Vortrag der angeblich mangelhaften Sachaufklärung des FG die Behauptung eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit sachlich-rechtliche Einwände gegen das angefochtene Urteil vorzubringen, und auch keine Gründe dafür angegeben werden, die geeignet wären, die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) darzutun.

1. Zur Darlegung des angeblich vorliegenden Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung trägt die Beschwerde sinngemäß vor, das FG habe nach dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil des beschließenden Senats vom 12. Juli 2001 VII R 68/00 (BFHE 196, 317, BStBl II 2002, 44) prüfen müssen, ob der Finanzverwaltung eine von Anfang an zutreffende Besteuerung von Kleinlastern wie dem Fahrzeug des Klägers möglich gewesen wäre, wenn von den Haltern solcher Fahrzeuge eine --die von der Verkehrsbehörde erfassten Daten ergänzende-- Steuererklärung verlangt worden wäre. Das FG habe die Eignung einer solchen Steuererklärung nur pauschal mit dem Hinweis auf einen Schriftsatz des FA verneint; die Urteilsbegründung lasse nicht erkennen, warum die Anforderung einer solchen Steuererklärung unpraktikabel oder gar unmöglich gewesen sei. Das FG habe die Möglichkeit einer solchen ergänzenden Steuererklärung nicht "ausreichend erforscht".

Mit diesem Vorbringen soll offenbar ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO geltend gemacht werden. Um eine solche Rüge schlüssig zu erheben, wäre jedoch erforderlich gewesen anzugeben, welche Tatsache mit welchem Beweismittel hätte aufgeklärt werden sollen, welches Ergebnis diese Beweiserhebung mutmaßlich gehabt hätte, inwiefern jene dabei vom FG gewonnenen Erkenntnisse, ausgehend von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt, für die Entscheidung hätten von Bedeutung sein können und wann und in welcher Weise der Kläger diese weitere Beweiserhebung beantragt hat oder aus welchen Gründen ein solcher Antrag entbehrlich gewesen sein soll, weil sich dem FG auf Grund seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen die Notwendigkeit der vom Kläger vermissten weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Keine dieser Angaben enthält die Beschwerdeschrift. Was die Beschwerde zu dem angeblichen Verfahrensmangel ausführt, sind vielmehr Angriffe gegen die vom FG durchgeführte --ihm als Tatsachengericht in erster Linie obliegende-- Bewertung der Schwierigkeiten und der Vorteile, die es mit sich gebracht hätte, wenn von den Haltern von Fahrzeugen wie denen des Klägers eine zusätzliche Steuererklärung mit Angaben über Bauart und Einrichtung sowie das "Erscheinungsbild" des Fahrzeugs verlangt worden wäre, um eine zuverlässigere kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeuges in die Kategorien des PKW oder des LKW zu ermöglichen. Selbst wenn das dazu vom FG Ausgeführte nicht überzeugend erscheinen würde oder, wie die Beschwerde meint, die Berücksichtigung wesentlicher nach Lage der Dinge wichtiger Gesichtspunkte vermissen ließe, könnte dies nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen, weil es einen materiell-rechtlichen Mangel der angefochtenen Entscheidung darstellte.

2. Mit der Behauptung, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aus den eben wiedergegebenen wegen eines Verfahrensmangels geltend gemachten Gründen "aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter Fälle" zuzulassen, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine Rechtsfrage zu beantworten sein wird, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts im Interesse der Allgemeinheit liegt. Ob das FG im Streitfall seine Amtsaufklärungspflicht verletzt hat, ist offenkundig keine solche Rechtsfrage. Sie wird dazu auch nicht dadurch, dass sie sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stellen mag.

3. Dass die Entscheidung des FG über den Einzelfall hinaus (präjudizielle) Bedeutung haben mag, rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, weil eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Bewahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich wäre. Ob die Finanzverwaltung intensivere und rascher zum Erfolg führende Bemühungen hätte unternehmen müssen, um eine (von Anfang an) zutreffende Besteuerung von Fahrzeugen sicherzustellen, die von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuft, nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats jedoch kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW anzusehen sind, ist, wie in dem eingangs angeführten Urteil des Senats näher ausgeführt, in erster Linie eine auf dem Gebiet des Tatsächlichen und der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse liegende Frage, die zu entscheiden folglich dem Tatsachengericht obliegt. Im Übrigen ist von der Beschwerde nicht dargelegt und auch sonst nicht zu erkennen, weshalb die überzeugend begründete Entscheidung des FG nicht aus sich heraus geeignet sein sollte, eine einheitliche Handhabung des § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bei Steuerbescheiden zu bewirken, in denen die Finanzbehörde zunächst der verkehrsbehördlichen Einstufung eines Fahrzeugs gefolgt ist und erst später die für dessen kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung als PKW erforderlichen Erkenntnisse gewonnen hat.

Der beschließende Senat kann infolgedessen unerörtert lassen, ob allein die präjudizielle Wirkung einer von einem FG vorgenommenen tatsächlichen Würdigung eines bestimmten Sachverhalts und die daher rührende Bedeutung seines Urteils für eine Vielzahl vergleichbarer Streitfälle die Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen kann.

4. Soweit von der Beschwerde in dem Schriftsatz vom 18. März 2003 weitere Angriffe gegen das Urteil des FG vorgebracht werden, können diese schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils zu begründen war (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Überdies sind auch die in dem vorgenannten Schriftsatz vorgetragenen Angriffe gegen das Urteil des FG, am Maßstab des § 115 Abs. 2 FGO gemessen, nicht geeignet, eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu begründen.

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