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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2004
Aktenzeichen: VII B 358/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 321a
FGO § 135 Abs. 2
GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die Kostenrechnung des FG durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde bzw. außerordentliche Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

1. Gegen Entscheidungen des FG über Erinnerungen gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde nicht gegeben. Die Entscheidung des FG ist daher, worauf der Erinnerungsführer bereits in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist, unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH), einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt. Die vom Erinnerungsführer gleichwohl eingelegte Beschwerde ist folglich nicht statthaft.

Auch die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO (i.V.m. § 155 FGO) zum 1. Januar 2002 nicht mehr statthaft. Stattdessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden (BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; vom 17. Dezember 2002 X B 81/02, BFH/NV 2003, 499; vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317).

2. Die Beschwerde ist ferner auch deshalb unzulässig, weil sie unter Nichtbeachtung des in Verfahren vor dem BFH geltenden Vertretungszwanges (§ 62a FGO) eingelegt worden ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 6 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (Senatsbeschluss vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242; seitdem ständige Rechtsprechung), unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine außerordentliche Beschwerde handelt.

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