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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: VII B 36/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Frage, ob ein CD-ROM-Laufwerk bestehend aus einem Trägerrahmen mit Laufwerksmechanik, einem Laserabtastsystem, Antriebs- und Lademotoren, einer gedruckten Schaltung mit Prozessoren für die Motor- und Lasersteuerung (CD-ROM-Decoder) und einem Audioprozessor sowie einem Digital-Analog-Converter, Treiber und Speicherbausteinen für die Steuerung eines noch nicht montierten GPS-Empfangsteils für die Funknavigation in die Unterpos. 8519 99 18 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen ist, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Senat weist darauf hin, dass neben einer Einreihung in die Pos. 8519, 8522 oder 8529 KN möglicherweise auch eine Zuweisung zur Pos. 8471 KN in Betracht kommen kann (vgl. etwa die aus der Datenbank "Europäische Verbindliche Zolltarifauskünfte (EVZTA)" der Kommission ersichtliche verbindliche Zolltarifauskunft der Beklagten und Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2002 DEM/1240/02-1).

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