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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: VII B 39/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gab anlässlich einer von Beamten des Hauptzollamts durchgeführten Kontrolle im Januar 2001 auf einem Autobahnrastplatz an, fünf Stangen Zigaretten mit sich zu führen, die er aus Ungarn mitgebracht habe. Bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs wurde außer den angegebenen fünf Stangen Zigaretten ein Paket im Kofferraum gefunden, in dem sich weitere fünf Stangen Zigaretten befanden. Von den Zigaretten, welche der Kläger angegeben hatte, wurde ihm eine Freimenge von 200 Stück abgabenfrei belassen, während für die übrige Menge von 800 Stück mit mündlich erteiltem Zollbescheid pauschalierte Einfuhrabgaben in Höhe von ... DM zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe erhoben wurden. Die Zigaretten, welche sich in dem im Kofferraum gefundenen Paket befanden, wurden der Beifahrerin des Klägers zugerechnet, von der der gleiche Abgabenbetrag mit mündlich erteiltem Zollbescheid angefordert wurde. Die nach erfolglosem Einspruch vom Kläger erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Der Kläger macht geltend, dass das FG mit seinem Urteil von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie des Thüringer FG und des FG Hamburg abweiche, wonach die Zollschuldnerschaft ein tatsächliches, von einem Besitzwillen getragenes Sachherrschaftsverhältnis voraussetze. Im Streitfall habe es jedoch an seiner Sachherrschaft über die Zigaretten in dem Paket im Kofferraum gefehlt, da das Paket nicht für ihn bestimmt gewesen sei und er vom Vorhandensein der Zigaretten keine Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift der geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst zunächst die Fälle der sog. Divergenzrevision und erfordert darüber hinaus auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Hierzu ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, m.w.N.). Zur Darlegung dieser Voraussetzungen ist es mindestens erforderlich, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch angewandt oder ausgelegt hat, bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerde im Streitfall nicht gerecht, weil das Beschwerdevorbringen, wonach das FG hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an ein Besitzverhältnis von den angeführten Gerichtsentscheidungen abgewichen sei, offensichtlich unzutreffend ist. Vielmehr ist das FG (zutreffend) davon ausgegangen, dass die streitigen Einfuhrabgaben nicht für die in dem Paket im Kofferraum vorgefundenen Zigaretten, sondern für die vom Kläger selbst angegebenen und nach eigenem Bekunden wissentlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Zigaretten gegen ihn festgesetzt worden sind. Dass der Kläger die Sachherrschaft über diese fünf Stangen Zigaretten ausübte, wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

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