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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: VII B 4/05
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 2
StBerG § 36
StBerG § 50 Abs. 1
StBerG § 50 Abs. 3
StBerG § 50 Abs. 3 Satz 1
StBerG § 57 Abs. 2
StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte im Juni 2003 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), um als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft tätig sein zu können. Er hat das Hochschulstudium in der Fachrichtung Sprechwissenschaft mit dem Gesamtprädikat "sehr gut" abgeschlossen, ist Diplomsprechwissenschaftler und hat den akademischen Grad des Doktors der Philosophie mit "magna cum laude" erlangt. Er machte geltend, dass er durch seine Ausbildung in der Lage sei, zwischenmenschliche Interaktionen zu analysieren und zu bewerten. Er habe sich bei verschiedenen Unternehmen im Coaching für Führungskräfte betätigt, Beratungen durchgeführt und Seminare gehalten und sei auch journalistisch im Rundfunk tätig gewesen. Seine erworbenen Fähigkeiten seien in der Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbar. Er könne beurteilen, in welchem Maße Tätigkeiten im Medienbereich Gegenstand einer schöpferischen Leistung und wie diese somit steuerlich und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen seien, und könne Mandanten entsprechend beraten. Darüber hinaus solle mit dem Instrument des Coaching für die Steuerberatungsgesellschaft eine Möglichkeit für weitere Akquisition geschaffen werden und im Bereich der Wirtschaftsberatung ein weiteres Tätigkeitsfeld der Gesellschaft entstehen, auf dem er seine besondere Fachkunde einbringen könne.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) lehnte die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die nach § 50 Abs. 3 StBerG erforderlichen in einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auch die Steuerberatung berühren müssten. Daran fehle es im Streitfall. Das Wissen des Klägers über Sprache und Kommunikation berühre ebenso wenig das Gebiet der Steuerberatung wie seine publizistische und journalistische Tätigkeit oder seine Betätigung als Coach. Dass der Kläger für eine Steuerberatungssozietät im Bereich Akquisition und Wirtschaftsberatung bereits erfolgreich tätig gewesen sei, ändere daran nichts, da weder das bloße Akquirieren von Mandanten noch die Wirtschaftsberatung die nach § 2 StBerG geschützte Tätigkeit des Steuerberaters betreffe. Auch wenn nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG die wirtschaftsberatende Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sei, werde doch durch sie die Steuerberatung selbst nicht berührt.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Klärungsbedürftig sei die Frage, wie unter Berücksichtigung der Entwicklung des Steuerberaterberufs Tätigkeiten einzuordnen seien, die zwar voll und ganz dem zwischenzeitlich gewandelten Berufsbild, jedoch nicht dem traditionellen Bild des Steuerberaters entsprächen. Der Schwerpunkt des Berufsbildes des Steuerberaters habe sich zum wirtschaftsberatenden Bereich hin verschoben, in welchem der Kläger tätig gewesen und überdurchschnittlich qualifiziert sei. Wirtschaftsberatende Tätigkeiten berührten somit auch die Steuerberatung.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel in der Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) liegen diese jedenfalls nicht vor.

Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG kann die zuständige Steuerberaterkammer genehmigen, dass besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden. Die sich im Zusammenhang mit dieser Vorschrift ergebenden Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt sind.

Die Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG soll es ermöglichen, dass in Steuerberatungsgesellschaften in verantwortlicher Stellung auch Personen Hilfe in Steuersachen leisten können, die auf einem anderen Fachgebiet als dem der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften durch ihre Ausbildung besondere Fachkunde erworben haben. Sie hat danach beispielsweise Bedeutung für entsprechend vorgebildete Landwirte, Mathematiker, Informatiker und für Personen, die eine in einem anderen Staat erlangte Fachkunde besonderer Art nachweisen können. Die besondere Befähigung bzw. Fachkunde i.S. des § 50 Abs. 3 StBerG bezeichnet Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Besonderheiten des jeweiligen Berufs umfassen, auch die Steuerberatung berühren und über dem Durchschnitt dessen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt, und sie müssen im Rahmen der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbar sein (Senatsurteile vom 13. Juni 1997 VII R 101/96, BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549, m.w.N.; vom 20. März 1979 VII R 5/78, BFHE 127, 489, BStBl II 1979, 459; vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243).

Wenn das FG im Streitfall in Anwendung dieser Grundsätze erkannt hat, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse, welche der Kläger durch seine Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworben hat, nicht auch die Steuerberatung berühren, so handelt es sich um die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 5. Februar 2003 VII B 274/02, BFH/NV 2003, 663); grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich hieraus nicht.

Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, ob nicht auch Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Wirtschaftsberatung, wie sie der Kläger aufweise, die Steuerberatung berührten, ist diese ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie sich nur so beantworten lässt, wie es das FG getan hat. Die wirtschaftsberatende Tätigkeit ist keine Hilfeleistung in Steuersachen i.S. des § 2 StBerG, sondern lediglich eine Tätigkeit, die ein Steuerberater auch ausüben darf, weil sie nach § 57 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 StBerG mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar ist. Auch wenn --wie es die Beschwerde behauptet-- die wirtschaftsberatende Tätigkeit für das Berufsbild des Steuerberaters eine bedeutende Rolle spielt, ist es daher im Rahmen des § 50 Abs. 3 StBerG gerechtfertigt --wie es das FG getan hat--, bei der Frage, ob auf einem anderen Fachgebiet als dem der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse die Steuerberatung berühren, allein auf die eigentliche Steuerberatertätigkeit i.S. des § 2 StBerG abzustellen. Denn die Leitung von Steuerberatungsgesellschaften soll --wie sich aus § 50 Abs. 1 StBerG ergibt-- grundsätzlich in den Händen von Steuerberatern liegen, weil in der Regel nur von ihnen die Sachkunde erwartet werden kann, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft erforderlich ist (Senatsurteil vom 25. April 1978 VII R 95/77, BFHE 125, 232, BStBl II 1978, 537; Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 663).

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