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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: VII B 4/09
Rechtsgebiete: GG, FGO, SchwarzArbG


Vorschriften:

GG Art. 13 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
SchwarzArbG § 2
SchwarzArbG § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eigentümer eines Wohnhauses, das sie nach einer Vermietungs- und Leerstandszeit renovierten, um es sodann selbst zu bewohnen. Während der umfangreichen Bau- und Renovierungstätigkeiten betraten Außendienstmitarbeiter des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) das Haus und erklärten dem anwesenden Angehörigen der Kläger gegenüber die Anordnung einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und führten diese Prüfung durch.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Es urteilte, die Anordnung und das Betreten des Wohnhauses zur Durchführung der Prüfung seien nach §§ 2, 3 Abs. 1 SchwarzArbG rechtmäßig gewesen. Insbesondere sei das Haus zum damaligen Zeitpunkt keine Wohnung i.S. des Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), sondern eine Baustelle gewesen; wegen des nach Leerstand erheblichen Renovierungsbedarfs sei es zum Wohnen für einen längeren Zeitraum ungeeignet gewesen. Die Kläger hätten während der Bauarbeiten tatsächlich in einer anderen Wohnung gelebt.

Mit der dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, da Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage bestehe, "ob ein Wohnhaus, welches umschlossen und zum Aufenthalt von Menschen geeignet ist, in dem die Bewohner jedoch --trotz Nutzung im Übrigen-- aufgrund von Renovierungsarbeiten nicht schlafen, von Zollmitarbeitern gemäß § 3 Abs. 1 SchwarzArbG verdachtsunabhängig betreten werden darf".

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und in einem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden kann. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

Nach den von den Klägern mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war das Haus der Kläger im Zeitpunkt der Prüfung wegen der Bauarbeiten nicht zum Wohnen geeignet und auch tatsächlich nicht bewohnt. Da bei dieser Sachlage der Grundrechtsschutz aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Betretens des Hauses durch die Mitarbeiter des HZA allein nach § 3 Abs. 1 SchwarzArbG, wonach die Behörden der Zollverwaltung zur Durchführung der Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG Grundstücke betreten dürfen. Dass auf dem Grundstück stehende Gebäude wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Eine Einschränkung des Betretensrechts für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen zwar geeignet, jedoch keine Wohnung i.S. von Art. 13 Abs. 1 GG sind, enthält das Gesetz offenkundig nicht. Klärungsbedarf ist insoweit nicht gegeben.

Offenbar wollen die Kläger mit ihrer Beschwerde eine Klärung erreichen, unter welchen Voraussetzungen ein in Renovierung befindliches Wohnhaus den Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG genießt. Sie haben allerdings nicht dargelegt, weshalb diese Frage angesichts der eingehenden Ausführungen des FG zum Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 GG und seinen dazu im Streitfall getroffenen tatsächlichen Feststellungen klärungsbedürftig sein soll.

Ende der Entscheidung

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