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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: VII B 40/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 152 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Zur Geltendmachung einer Aufrechnung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts (FG) hinsichtlich dessen der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdeführer (Beklagter) die Verfügung der Vollstreckung nach § 152 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt hatte, hat der Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Vollstreckungsabwehrklage (§ 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 767 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) erhoben. Auf die Aufforderung des FG, die Vollstreckung abzuwenden (§ 152 Abs. 2 FGO), hat das FA ferner die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt (§ 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 769 Abs. 1 ZPO). Wegen der Einzelheiten der Prozessgeschichte wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 1999 VII B 210/99 (BFH/NV 2000, 166) verwiesen.

Das FG gab diesem Antrag statt und stellte die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss bis zur Zustellung des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage ohne Sicherheitsleistung ein. Es kam zu der Überzeugung, dass die erhobene Vollstreckungsabwehrklage des FA Aussicht auf Erfolg habe. Nach der im einstweiligen Verfahren gebotenen überschlägigen Beurteilung sei die vom FA erklärte (zweite) Aufrechnung (Aufrechnungserklärung vom 8. Februar 1999) mit vom Beklagten geschuldeter rückständiger Lohnsteuer 04/1998 und Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer 12/1997 und 01/1998 wirksam; insbesondere sei davon auszugehen, dass der Beklagte Steuerschuldner der zur Aufrechnung gestellten Lohnsteuerbeträge sei. Diese Forderung habe im Zeitpunkt der Aufrechnungslage (22. Juli 1998) auch noch bestanden; die entsprechenden Auflistungen des FA mit den Buchungswegen seien nicht zu beanstanden und die Aufrechnungen in ihrer Abfolge auch nicht widersprüchlich. Gehe eine erste Aufrechung wegen übersehener vorheriger Drittschuldnerzahlung in die Leere, könne eine weitere Aufrechnung wirksam erklärt werden, sofern eine Aufrechnungslage, wie im Streitfall, noch bestehe. Durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung entstehe dem Beklagten angesichts der geringen Höhe seines Kostenerstattungsanspruchs und der Schuldnerstellung einer Finanzbehörde auch kein unzumutbarer Nachteil.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten. Er hält daran fest, dass die Aufrechnungserklärungen des FA widersprüchlich seien. Das beweisbelastete FA habe nicht schlüssig dargetan, dass der Beklagte überhaupt noch bzw. für den betreffenden Zeitraum Steuern schulde.

Das FA macht geltend, die Aufrechnung vom 8. Februar 1999 bezeichne klar und deutlich die Forderungen aus Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, mit denen es gegen den Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet habe. Die Forderungsrückstände und die Fälligkeiten seien in der Klageschrift der Vollstreckungsabwehrklage im Einzelnen dargelegt und durch die vorgelegten Kontoauszüge und das Schreiben der Finanzkasse vom 28. August 2000 in ihrer Richtigkeit bestätigt worden.

Die nach § 128 Abs. 3 FGO nicht ausgeschlossene und damit statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das FG hat nach Maßgabe der im Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 166 dargestellten Grundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen die einstweilige Einstellung der Vollstreckung verfügt, weil es der Auffassung war, dass die vom FA erhobene Vollstreckungsabwehrklage Aussicht auf Erfolg hat. Es ist auf Grund summarischer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom FA bezeichneten Gegenforderungen im Juli 1998 bestanden und geeignet waren, eine Aufrechnungslage zu begründen, so dass die vom FA am 8. Februar 1999 erklärte Aufrechnung im Hauptsacheverfahren sehr wahrscheinlich zu einer Feststellung des Erlöschens der Hauptforderung des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss führen wird (§ 226 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977-- i.V.m. § 389 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Der Senat hält diese Ausführungen des FG für rechtlich einwandfrei und überzeugend. Die Beschwerde des Beklagten führt zu keiner anderen Betrachtung, zumal sich das Vorbringen in pauschalen Behauptungen erschöpft und mangels Substantiierung vor allem hinsichtlich des Hauptangriffspunkts (Nichtbestehen einer Steuerschuld) die Feststellungen des FG nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Der Senat sieht daher gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab.



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