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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: VII B 40/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im Januar 2001 aus Ungarn kommend als Beifahrerin in einem Pkw in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Anlässlich einer von Beamten des Hauptzollamts durchgeführten Kontrolle auf einem Autobahnrastplatz gab der Fahrer des Pkw an, fünf Stangen Zigaretten mit sich zu führen, die er aus Ungarn mitgebracht habe. Bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs wurde außer den angegebenen fünf Stangen Zigaretten ein Paket im Kofferraum gefunden, in dem sich weitere fünf Stangen Zigaretten befanden. Während die Einfuhrabgaben für die von dem Fahrer des Pkw angegebenen Zigaretten von diesem angefordert wurden, wurden die Zigaretten, welche sich in dem im Kofferraum gefundenen Paket befanden, der Klägerin zugerechnet und --nach Abzug einer abgabenfrei belassenen Freimenge von 200 Stück Zigaretten-- für 800 Stück Zigaretten pauschalierte Einfuhrabgaben in Höhe von ... DM zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe mit mündlich erteiltem Zollbescheid gegen die Klägerin festgesetzt. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage der Klägerin wies das Finanzgericht (FG) ab.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Die Klägerin macht geltend, dass das FG mit seinem Urteil von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie des Thüringer FG und des FG Hamburg abweiche, wonach die Zollschuldnerschaft ein tatsächliches, von einem Besitzwillen getragenes Sachherrschaftsverhältnis voraussetze. Im Streitfall habe es jedoch an ihrer Sachherrschaft über die Zigaretten in dem Paket im Kofferraum gefehlt, da das Paket nicht für sie bestimmt gewesen sei und sie vom Vorhandensein der Zigaretten keine Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift der geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst zunächst die Fälle der sog. Divergenzrevision und erfordert darüber hinaus auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Hierzu ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, m.w.N.). Zur Darlegung dieser Voraussetzungen ist es mindestens erforderlich, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch angewandt oder ausgelegt hat, bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerde im Streitfall nicht gerecht, weil das Beschwerdevorbringen, wonach das FG hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an ein Besitzverhältnis von den angeführten Gerichtsentscheidungen abgewichen sei, offensichtlich unzutreffend ist. Vielmehr ist das FG aufgrund der Angaben der Klägerin im Einspruchsverfahren sowie der Angaben des Fahrers davon ausgegangen, dass die Klägerin die tatsächliche Sachherrschaft über das Paket im Kofferraum ausübte, dass ihr der Inhalt des Pakets bekannt war und dass ihre Einlassung, von den Zigaretten im Paket nichts gewusst zu haben, als eine Schutzbehauptung anzusehen ist. Mit dem weiter aufrechterhaltenen Vorbringen, dass die Klägerin hinsichtlich des Inhalts des Pakets gutgläubig gewesen sei, wendet sich die Beschwerde gegen die Tatsachenwürdigung durch das FG, womit jedoch ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht dargetan wird.

Ende der Entscheidung

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