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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2000
Aktenzeichen: VII B 40/99
Rechtsgebiete: AO 1977, GG, GVG


Vorschriften:

AO 1977 § 226 Abs. 3
GG Art. 34 Satz 3
GVG § 17 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit Steuerbescheid vom 9. Oktober 1996 setzte der Beklagte (das Hauptzollamt --HZA--) gegen den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), einen in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) lebenden griechischen Staatsbürger, wegen des Bezugs von Ouzo (40 v.H. Vol. Alkohol) in zwei Fällen von einer in Griechenland ansässigen Firma Branntweinsteuer in Höhe von insgesamt ... DM fest. In beiden Fällen wurde der Ouzo mit einem von der griechischen Firma auf den Kläger als Empfänger ausgestellten begleitenden Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 (VO Nr. 2719/92) der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 276/1) befördert, obwohl dem Kläger weder eine Erlaubnis zum Betrieb eines Branntweinlagers noch eine Zulassung als berechtigter Empfänger im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren erteilt war. Der Kläger führte den zum Weiterverkauf bestimmten Branntwein in beiden Fällen unter Vorlage des begleitenden Verwaltungsdokuments einer Zollstelle des HZA vor. Dort wurden die Dokumente von dem damaligen Abfertigungsbeamten K auf der Rückseite in Feld C mit einem Stempelabdruck des HZA und der Unterschrift versehen. K, so stellte sich später bei seiner Vernehmung durch die Zollfahndung heraus, war nicht bekannt, was diese Dokumente aussagten; er wusste auch nicht, dass für verbrauchsteuerpflichtige Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in der Bundesrepublik Verbrauchsteuer zu erheben sei. Er ging vielmehr davon aus, dass die griechischen Behörden eine Empfangsbescheinigung hätten erhalten wollen, um zu erfahren, ob die Waren in der Bundesrepublik angekommen seien. Über Branntweinsteuer habe er folglich mit dem Kläger auch nicht gesprochen.

Den vom Kläger gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids, zu dessen Begründung er u.a. die Aufrechnung in Höhe der festgesetzten Branntweinsteuer mit einem ihm angeblich zustehenden Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend machte, lehnte das HZA mit Bescheid vom 16. Dezember 1996 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 1997 zurück. Auf Antrag des Klägers erließ das HZA sodann am 23. Januar 1997 einen Abrechnungsbescheid, in dem es feststellte, dass der Kläger Branntweinsteuer in Höhe von ... DM und Säumniszuschläge in Höhe von ... DM zu zahlen habe; den Amtshaftungsanspruch erkannte das HZA nicht an, weil er bestritten und auch nicht rechtskräftig festgestellt sei. Den gegen Abrechnungsbescheid eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchentscheidung vom 30. Oktober 1997 zurück, nachdem es zuvor mit Schreiben vom 26. August 1997 nochmals den vom Kläger erhobenen Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung und mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 1997 den Einspruch gegen den Branntweinsteuerbescheid als unbegründet zurückgewiesen hatte.

Sowohl gegen den Branntweinsteuerbescheid als auch gegen den Abrechnungsbescheid hat der Kläger sodann Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. Die parallel hierzu beim Landgericht (LG) erhobene Klage, mit der der Kläger einen Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik in Höhe von ... DM, dem festgesetzten Steuerbetrag, geltend macht, hat das LG bis zum rechtskräftigen Abschluss des finanzgerichtlichen Klageverfahrens ausgesetzt.

Den beim FG gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das anhängige Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid hat das FG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Das FG kam aufgrund summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass einer Berücksichtigung der vom Kläger erklärten Aufrechnung im Verfahren über den Abrechnungsbescheid § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegenstehe, wonach der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen könne. Beide Alternativen hätten im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nicht vorgelegen. Ob im Übrigen eine Aufrechnungslage tatsächlich bestehe, dürfe das FG nicht entscheiden, weil nach Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) über Amtshaftungsansprüche, auch wenn sie einredeweise im Wege der Aufrechnung erhoben würden, ausschließlich die ordentliche Gerichtsbarkeit zu befinden habe. Da ferner das LG die dort anhängig gemachte Amtshaftungsklage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens beim FG ausgesetzt habe, sei das Verfahren beim FG vorrangig durchzuführen. Auch die im Abrechnungsbescheid festgestellten Säumniszuschläge seien nicht zu beanstanden, weil der Kläger bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 1997 keinerlei Zahlungen auf die festgesetzte und auch fällige Steuerforderung geleistet habe.

Mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung der PKH durch das FG verfolgt der Kläger offensichtlich sein Begehren weiter, obwohl die mit Schriftsatz vom 7. Mai 1999 eingereichte Beschwerdebegründung keinen Bezug zu dem vorliegenden Verfahren über den Abrechnungsbescheid erkennen lässt. Es handelt sich vielmehr um eine Kopie des Schriftsatzes, den der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG für das Klageverfahren gegen den Branntweinsteuerbescheid in dem hier parallel durchgeführten PKH-Beschwerdeverfahren eingereicht hat.

Das HZA hat beantragt, unter Bezugnahme auf die Ausführungen des FG die vorliegende Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Kläger kann, wie von der Vorinstanz zutreffend entschieden, PKH nicht gewährt werden, weil es bei der auch im PKH-Beschwerdeverfahren gebotenen summarischen Prüfung an dem Bewilligungserfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht für das Klageverfahren fehlt (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung).

Da der Kläger im Beschwerdeverfahren nichts Sachdienliches vorgetragen hat, hält es der Senat für ausreichend und geboten, die Beschwerde des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die voll zu überzeugen vermögen, als unbegründet zurückzuweisen (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).



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