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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: VII B 41/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 71 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2
FGO § 78 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) für seine (des Klägers) Besteuerung begehrt, als unzulässig abgewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt, macht der Kläger geltend, dass sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der als Grund für die Zulassung der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht besteht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Bei letzteren handelt es sich um diejenigen Akten, welche dem Gericht tatsächlich vorliegen, weil sie ihm von der Behörde gemäß § 71 Abs. 2 FGO übersandt oder weil sie vom Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO beigezogen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78). Dass dem Kläger das Recht, diese Akten einzusehen, zu Unrecht versagt worden ist, ist weder ersichtlich noch wird es von ihm behauptet. Er macht lediglich geltend, dass die Steuerakten, die er am ... beim FA eingesehen habe, unvollständig gewesen seien und dass das FA daher Akten zurückgehalten habe. Ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch das FG wird damit nicht dargelegt.

Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen rügen wollen, dass das FG seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, indem es die Beiziehung der angeblich fehlenden Aktenteile unterlassen habe, fehlt es sowohl an Darlegungen der Beschwerde, dass eine solche Aktenanforderung vom Kläger beantragt worden bzw. ihr Unterlassen gerügt worden ist, als auch an Darlegungen, welche für die Entscheidung des FG erheblichen Tatsachen sich aus den angeblich fehlenden Aktenteilen ergeben hätten, inwieweit also die Entscheidung des FG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.

Mit dem übrigen Beschwerdevorbringen, dass sowohl die Nachschauprüfung als auch die Abgabeverfügung des FA rechtswidrig gewesen seien, wird ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.

Ende der Entscheidung

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