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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.1999
Aktenzeichen: VII B 44/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 §§ 249 ff.
AO 1977 § 257
FGO § 114 Abs. 2 Satz 2
FGO § 69
FGO § 69 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 62 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war von April bis Ende Oktober 1994 Geschäftsführer einer GmbH, für deren Lohn- und Kirchensteuerrückstände April bis Juli 1994 nebst Säumniszuschlägen er von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung in Anspruch genommen worden ist. Die gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Steuerberater, der den Kläger im Verfahren erster Instanz vertreten hatte, am 10. Dezember 1998 zugestellt worden. Der jetzige Bevollmächtigte des Klägers hatte dem FG jedoch am 5. November 1998 mit Telefaxschreiben unter Übermittlung einer Abschrift seiner Vollmachtsurkunde mitgeteilt, die Bevollmächtigung habe gewechselt und es werde gebeten, das Urteil an ihn zuzustellen, was am 26. Januar 1999 geschehen ist.

Der Kläger hat am 7. Januar 1999 wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG Beschwerde erhoben und vorgetragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils, die Sache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, in tatsächlicher Hinsicht habe das FG den Streitgegenstand nicht ausreichend aufgeklärt und die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Nach Einsicht in die Akten des FG hat er die Nichtzulassungsbeschwerde am 5. Mai 1999 weiter begründet und dafür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes bezieht er sich auf die Gerichtsakten und trägt zur (weiteren) Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vor.

Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen und anzuordnen, daß die Vollstreckung aus dem Urteil des FG eingestellt wird.

II. 1. Der Anordnungsantrag ist unzulässig. Das Urteil des FG, durch das eine vom Kläger erhobene Anfechtungsklage abgewiesen worden ist, hat hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache keinen vollstreckbaren Inhalt. Vollstreckbar --und zwar nach den §§ 249 ff. der Abgabenordnung (AO 1977)-- ist vielmehr allein der angefochtene Haftungsbescheid. Die Einstellung der Vollstreckung ist insofern in § 257 AO 1977 geregelt; abgesehen davon, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift offenkundig nicht vorliegen, kann das Begehren, anzuordnen, daß das FA nach dieser Vorschrift die Vollstreckung einstellt, nicht an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtet werden (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- sowie Klein/ Brockmeyer, Abgabenordnung, 6. Aufl. 1998, § 257 Anm. 6). Sein erkennbares Ziel, daß das FA den Regelungsgehalt seines Haftungsbescheids vor einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache nicht verwirklicht, könnte der Kläger allenfalls in dem in § 69 FGO geregelten Verfahren erreichen. Deshalb entnimmt der beschließende Senat dem diesbezüglichen Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers einen dahingehenden Antrag. Dieser Antrag ist indes unzulässig; denn ihm steht § 69 Abs. 4 FGO entgegen.

2. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist ebenfalls unzulässig. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des FG zwar selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Eine solche Beschwerde ist jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben und nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift bzw. in einem innerhalb derselben Frist vorgelegten ergänzenden Schriftsatz dadurch zu begründen, daß der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargelegt oder die Tatsachen bezeichnet werden, aus denen sich einer der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 FGO ergibt.

Die Beschwerdeschrift vom 7. Januar 1999 ist zwar innerhalb der vorgenannten Frist vorgelegt worden. Sie genügt aber den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO offenkundig nicht, wobei für sich steht, daß der FGO die Zulassungsgründe, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils des FG bestehen oder daß eine Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, ohnehin gänzlich unbekannt sind.

Der von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 5. Mai 1999 vorgelegte ergänzende Schriftsatz kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Dieser Schriftsatz ist erst nach Ablauf der für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in § 115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO gesetzten Frist eingegangen, wobei ohne Bedeutung ist, ob auf die Zustellung des Urteils des FG gegenüber dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Klägers oder auf die Zustellung des Urteils gegenüber dem jetzigen Bevollmächtigten des Klägers abgestellt werden muß, weil dieser --wie er offenbar annimmt-- durch seinen Schriftsatz vom 5. November 1998 wirksam einen Widerruf der jenem Prozeßbevollmächtigten erteilten Vollmacht angezeigt haben mag, freilich ohne dem FG seine eigene Vollmacht in der durch § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO vorgeschriebenen Form nachzuweisen. Selbst wenn trotzdem auf die Zustellung des Urteils an ihn abzustellen sein sollte, wäre die weitere Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verfristet. Das gilt erst recht für die am heutigen Tage beim BFH eingegangene ergänzende Begründung.

Dem Kläger kann auch nicht, wie er verlangt, gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Begründung der Beschwerde gewährt werden. Denn sofern seinem Vorbringen überhaupt ein den Anforderungen des § 56 Abs. 2 FGO genügender Antrag und eine ausreichende Glaubhaftmachung der den Antrag begründenden Tatsachen entnommen werden kann, ist auch sein diesbezügliches Vorbringen jedenfalls verfristet. Dem Antragsvorbringen kann für einen Wiedereinsetzungsgrund sinngemäß allenfalls entnommen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers meint, er sei erst durch die Akteneinsicht in den Stand gesetzt worden, die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Dann hätte er jedoch nach § 56 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGO binnen zwei Wochen die versäumte Rechtshandlung, d.h. die Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, nachholen müssen. Diese Frist lief am 1. April 1999 ab; denn nach dem eigenen Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat er am 18. März 1999 Einsicht in die Akte genommen. Die vorgenannte Frist war also bei Eingang seines Schriftsatzes am 5. Mai 1999 bei weitem überschritten. Daß überdies, selbst wenn die Beschwerdebegründung nicht verfristet wäre, die Beschwerde als unzulässig verworfen werden müßte, weil das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der ergänzenden Beschwerdebegründung in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zu irgendeinem der in § 115 Abs. 2 FGO geregelten Gründe für die Zulassung einer Revision gegen das Urteil des FG steht, bedarf keiner Darlegung, da der Kläger durch einen über die Anforderungen an eine Beschwerde nach § 115 Abs. 3 FGO unterrichteten Angehörigen eines rechtsberatenden Berufes vertreten ist und nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs auch vertreten sein mußte, damit mißbräuchliche Beschwerden vermieden werden.

Ende der Entscheidung

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