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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: VII B 5/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1997 bis 1999. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, der Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 22. März 2005 X B 168/04 die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil als unzulässig verworfen.

Der Kläger meint, in jenem Verfahren sei vom FA das Steuergeheimnis verletzt worden. Er hat deshalb gegen das FA Feststellungsklage erhoben, die das FG als zulässig angesehen, jedoch als unbegründet abgewiesen hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil in ihrer Begründung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise Gründe dargelegt sind, die nach § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung vom 6. Februar 2006 vorgetragen, der Richter, der in erster Instanz als Einzelrichter entschieden hat, sei "rein objektiv gesehen abzulehnen, da die Urteilserkennung bereits dem Anschein nach vor Beginn der mündlichen Verhandlung festgestanden" habe. Dies widerspreche der Gewähr rechtlichen Gehörs und begründe die Besorgnis der Befangenheit des Richters.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Kläger freilich, dass ein Richter nicht abgelehnt werden kann, nachdem sein Urteil verkündet bzw. an Verkündungs statt zugestellt worden ist. Deshalb bedarf es keiner näheren Ausführung, dass sich überdies aus dem Vorbringen der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Besorgnis der Befangenheit des Richters (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) gerechtfertigt sein könnte.

Die weitere Rüge, der Richter habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er dem Anschein nach den Urteilsspruch bereits vor der Verhandlung niedergeschrieben habe, ist ebenfalls ungeeignet, einen Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darzutun. Aus dem, was die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorträgt, ergibt sich bei verständiger Würdigung keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht gewürdigt haben sollte. Dies anzunehmen wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn es zutreffen sollte, dass ein Urteilsentwurf bereits vor der mündlichen Verhandlung fertiggestellt worden ist, wie es weithin üblich und häufig zweckmäßig ist.

Aus dem weiteren, von der Beschwerde unter die Überschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestellten Vorbringen ergeben sich lediglich Gründe, aufgrund deren der Kläger das Urteil des FG nicht für richtig hält. Damit kann indes nicht dargelegt werden, dass die Rechtssache Anlass zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gibt und die Revision deshalb nach vorgenannter Vorschrift zuzulassen ist.

Schließlich können auch die von dem Kläger in dem Schriftsatz vom 15. April 2006 vorgetragenen Rügen --abgesehen davon, dass sie ihrem Inhalt nach ebenfalls nicht geeignet erscheinen, darzutun, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen-- die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten --abschließend-- zu begründen ist, die vorliegend erst nach Ablauf dieser Frist vorgetragenen Erwägungen mithin vom beschließenden Senat nicht berücksichtigt werden konnten.

Ende der Entscheidung

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